Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie nach der aktuellen Rechtslage nur noch dann als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen, wenn sich darin der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit befindet. Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer zusammen mit Ihrem Ehegatten und sind gemeinsam Eigentümer des Hauses, kann jeder Ehegatte laut einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln nur die seinem Anteil entsprechenden laufenden Aufwendungen und AfA in Anspruch nehmen.
Dies hatte im Streitfall zur Folge, dass die hälftig auf den Ehemann entfallenden Kosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden konnten, weil sich nur bei der Ehefrau der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer befand, nicht hingegen beim Ehemann.
Hinweis: Nutzen Sie in einem Ihnen und Ihrem Ehegatten gemeinsam gehörenden Haus einen Raum allein als häusliches Arbeitszimmer und befindet sich darin der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können Sie die gesamten auf dieses Arbeitszimmer entfallenden Kosten als Werbungskosten geltend machen - also auch den Teil der Kosten, der auf den ideellen Eigentumsanteil Ihres Ehegatten entfällt.
Quelle: FG Köln - Urteil vom 23.04.09