Nicht jeder Kurs zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen findet am Wohnort des Arbeitnehmers oder in dessen Nähe statt.
In solchen Fällen entscheidet das Finanzamt im Rahmen einer Gesamtwürdigung, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Kosten für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und folglich als Werbungskosten abziehbar sind. Davon ist schon auszugehen, wenn ...
die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, weil ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises darf dann aber nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fallen und daher nur von untergeordneter Bedeutung sein.
Das Finanzgericht Hamburg bejaht einen konkreten Zusammenhang zwischen Sprachkurs und beruflicher Tätigkeit schon dann, wenn es zum beruflichen Aufgabengebiet des Arbeitnehmers gehört, Telefongespräche in einer ausländischen Sprache (hier in Spanisch) zu führen und Korrespondenz in dieser Sprache zu verfassen bzw. zu übersetzen. Dabei darf der Fiskus die steuerliche Berücksichtigung der Kosten nicht allein deshalb verweigern, weil der Kurs im Ausland stattgefunden hat. Konkret ging es um einen zweiwöchigen Sprachkurs, der an jedem Wochentag fünf Zeitstunden umfasste. Nach Ansicht der Richter ist hier die verbleibende Zeit für private Interessen auch dann von untergeordneter Bedeutung, wenn der Kurs in einem touristisch interessanten Gebiet stattfindet und das Wochenende zwischen den beiden Kurswochen unterrichtsfrei ist.
Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 13.11.06