Für ungewisse Verbindlichkeiten können Unternehmer eine gewinnmindernde Rückstellung bilden.
Rückständige Urlaubsverpflichtungen können als Erfüllungsrückstand zurückgestellt werden.
Zur Berechnung der Höhe der Rückstellung bei ausstehenden Urlaubstagen stellt das Finanzgericht München auf das Urlaubsentgelt ab, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte. Dabei ist im Fall einer Durchschnittsberechnung der maßgebliche Lohnaufwand durch die Zahl der regulären Arbeitstage – nicht die typisierend ermittelte Zahl der tatsächlichen Arbeitstage – zu dividieren und mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu vervielfachen. Die zutreffende Berechnungsformel lautet:
Rückstellung = | Jahresgehalt | X ausstehende Urlaubstage |
250 Arbeitstage (nicht 220 Arbeitstage!) |
FG München, Urt. v. 07.05.2007 – 7 K 2505/05
Quelle: FG München - Urteil vom 12.12.07