In der verbilligten Überlassung einer Wohnung an den Arbeitnehmer kann ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil liegen.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, entsteht aber regelmäßig kein geldwerter Vorteil durch verbilligte Wohnraumüberlassung.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber die Miete für die 140 qm große Wohnung entsprechend dem untersten Betrag des Mietpreisspiegels mit 10,10 € pro qm angesetzt. Das Finanzamt hatte verlangt, bei einer vorhandenen Spannbreite sei der Mittelwert zwischen dem Wert von 10,10 € und dem im Mietspiegel obersten Wert von 12,30 € je qm anzusetzen. Das hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich abgelehnt:
Auch der unterste Wert im Mietspiegel ist eine ortsübliche Miete. Damit dürfte sich der Aufwand für Arbeitgeber deutlich verringern: Wer auf den örtlichen Mietspiegel zurückgreift, hat seine Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit der Bewertung von Wohnraumüberlassungen erfüllt. In der Praxis dürfte sich außerdem zur Vermeidung kleinlicher Streitereien zwischen Arbeitgeber und Finanzamt als hilfreich erweisen, dass bei Mietvorteilen aus einer verbilligten Wohnungsüberlassung die Sachbezugsfreigrenze von 44 € monatlich berücksichtigt werden kann.
BFH-Urteil vom 17.08.2005 (IX R 10/05)
Quelle: BFH - Urteil vom 18.08.05