Ein durch Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen begründeter Anspruch auf Freizeitausgleich schließt die Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen aus, wenn der Arbeitnehmer statt des Freizeitausgleichs eine Vergütung erhält.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Ein Zuschlag für Feiertagsarbeit setzt begrifflich voraus, dass dem Arbeitnehmer die an einem Feiertag geleistete Arbeit – zusätzlich zum üblichen Lohn – vergütet wird.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn
- der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeit an einem Wochenfeiertag einen Anspruch auf einen bezahlten Tag erworben hat und
- dieser Freizeitanspruch nachfolgend durch eine Vergütung abgegolten wird.
Diese Abgeltung ist letztlich eine Entschädigung für den nicht erhaltenen freien Tag. Sie tritt nicht zu dem Lohn für die Feiertagsarbeit hinzu, sondern zu dem Lohn für die Arbeit an dem Tag, der als freier Tag hätte beansprucht werden können.
Im entschiedenen Fall konnte der Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag wählen, ob er für dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag Freizeitausgleich beansprucht oder nicht. Er konnte selbst entscheiden, statt des freien Tages gegen eine zusätzliche (steuerpflichtige) Vergütung zu arbeiten. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem ebenfalls häufig anzutreffenden Sachverhalt, wo der Arbeitgeber einseitig bestimmen kann, ob ein Freizeitausgleich gewährt wird.
BFH-Urteil vom 09.06.2005 (IX R 68/03),
BFH-Urteil vom 07.07.2005 (IX R 56/04)
Quelle: BFH - Urteil vom 07.07.05