Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gaststätten-GmbH befasst: Neben 14 Monatsgehältern von jeweils 6.000 € sollte er noch steuerfreie Zuschläge für regelmäßig geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe von höchstens 12.000 € jährlich erhalten.
Die Zuschläge wurden mit einem monatlichen Pauschbetrag von 1.000 € ausgezahlt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer war zum Nachweis verpflichtet, dass die Pauschale im Durchschnitt nicht über den Zuschlägen lag, die bei einem monatlichen Einzelnachweis steuerfrei hätten ausgezahlt werden können. Die anderen fest angestellten Beschäftigten der GmbH erhielten entsprechende steuerfreie Zuschläge, die ebenfalls auf (unterschiedliche) Höchstbeträge beschränkt waren.
Die Richter lehnten eine Steuerfreiheit der an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Zuschläge ab, weil sie der Höhe nach auf Beträge begrenzt worden waren, die regelmäßig schon bei Wahrnehmung der dienstvertraglich übernommenen Pflichten erreicht bzw. überschritten wurden. Das legte den Schluss nahe, dass sich die GmbH und ihre Arbeitnehmer einig gewesen sind, von der steuerlichen Regelung betreffend die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Gebrauch zu machen. Eine betriebliche Veranlassung der Gehaltsvereinbarung konnten die Richter nicht erkennen. Folglich werteten sie die Zahlung der Zuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.05