Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage häufen sich Fälle, in denen Mieter ihre Mietverbindlichkeiten nicht erfüllen können. Nicht selten kommt es deshalb auch zu Zwangsräumungen.
Das Finanzgericht Hessen hatte jetzt darüber zu entscheiden, welche Kosten Vermieter in solchen Fällen steuerlich geltend machen können.
Die Richter haben folgende Grundsätze aufgestellt:
- In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Vermieter auch dann weiterhin die Absicht hat, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, wenn der Mieter ihm kein Nutzungsentgelt (Miete, Entschädigungs- oder Schadensersatzleistung) zahlt. Das gilt auch, wenn der Vermieter durch vertragswidriges Verhalten des Mieters gezwungen worden ist, diesem die Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist weiterhin zu überlassen. Erhält der Vermieter – ggf. zu einem späteren Zeitpunkt – etwaige Entschädigungs- bzw. Schadensersatzleistungen vom Mieter, gehören diese zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
- Solange das Mietverhältnis Bestand hat, sind die in dieser Zeit angefallenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Das gilt für Schuldzinsen, laufende Umlagen und die AfA.
- Die Kosten des Vermieters für die Zwangsräumung der Wohnung sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Vermieter die bisher vermietete Wohnung selbst nutzen oder verkaufen will. Entsprechendes gilt auch für eine Abfindung, die der Vermieter dem Mieter zur Räumung der Wohnung zahlt.
Quelle: FG Hessen - Urteil vom 06.04.06