Die Grunderwerbsteuer beträgt bekanntlich 3,5 % der Gegenleistung.
Wenn bei einem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren eine Grundschuld mit übernommen wird, ist der Nominalwert der Grundschuld als Teil der Gegenleistung anzusehen.
Das gilt einem Urteil des Finanzgerichts München zufolge leider auch, wenn bereits im Vorfeld mit der Gläubigerbank ein niedrigerer Ablösebetrag vereinbart worden ist. Allerdings hat der Käufer gegen diese für ihn negative Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Quelle: FG München - Urteil vom 12.07.06