GmbH, Steuerberatung -

Haftung des Alleingesellschafters einer insolventen GmbH

Ein Alleingesellschaftergeschäftsführer handelt schuldhaft, wenn er falsche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgibt bzw. richtige/berichtigte nicht unterschrieben einreicht und die Unterschrift auch nicht nachholt.Stellt ein Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit der GmbH fest, endet damit nicht der Haftungszeitraum, denn diese Feststellung besagt nichts darüber, ob noch ausreichend liquide Mittel zur Begleichung von Steuerschulden vorhanden sind.

Verletzt ein Geschäftsführer seine Erklärungspflichten, ist die Haftungsinanspruchnahme nicht auf die Quote der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger begrenzt.

Das Finanzamt darf bei der Haftungsinanspruchnahme nicht nur Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigen. Es muss neben den Monaten mit Steuerzahllast auch solche mit Erstattungsansprüchen in die zu ermittelnde Haftungssumme mit einbeziehen.

Im Streitfall ist durch das Einreichen der falschen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein adäquat kausaler Schaden entstanden, weil das Finanzamt bei fristgemäßer und richtiger Umsatzsteuer-Voranmeldung bis einschließlich der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2002 aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten zur Erhebung der Zahllasten gehabt hätte. Damit wäre bei pflichtgemäßem Verhalten des Klägers kein Schaden entstanden. Denn die durch den Insolvenzverwalter zum 25.09.2002 festgestellte Zahlungsunfähigkeit der GmbH markierte nicht das Ende aussichtsreicher Vollstreckungsmöglichkeiten. Der insolvenzrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit bedeutet "lediglich" das Unvermögen des Schuldners, seine (gesamten) fälligen Geldschulden zu begleichen. Er besagt jedoch nicht, ob noch ausreichend liquide Mittel (Bar- und Buchgeld) vorhanden waren, um die Steuerschulden zu entrichten.

Somit muss davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt bei zutreffender Abgabe der Umsatzsteuer-"oranmeldungen die entsprechenden Zahlbeträge im Wege der Lastschrift hätte einziehen können. Eine Einschränkung der Haftung auf die Quote der anteiligen Befriedigung kommt nicht in Betracht, da nicht die Verletzung einer Zahlungspflicht, sondern die Verletzung der Erklärungspflicht haftungsbegründende Pflichtverletzung war, die zu einer Vereitelung aussichtsreicher Vollstreckungsmöglichkeiten führte. Beide möglichen Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers stehen selbständig haftungsbegründend nebeneinander und führen zu abweichenden Kausalitätsfragen.

Volltextabruf

Quelle: FG Köln - Urteil vom 31.03.09