arahan © fotolia.de

Wann ist eine „tatsächliche Verständigung“ wirksam?

Mit einer „tatsächliche Verständigung“ kann zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen eine Vereinbarung über schwer zu klärende Sachverhalte getroffen werden. Für eine wirksame Vereinbarung muss aber nach dem BFH auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt sein, der für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständig ist. Die gesetzliche Zuständigkeit ist dabei entscheidend.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, wer auf Seiten der Finanzbehörde eine tatsächliche Verständigung wirksam abschließen kann.

Bei einem Ehepaar fand bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des einen Ehepartners eine veranlagende Außenprüfung statt, die zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen diesen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung führte. Im Rahmen der Schlussbesprechung der Steuerfahndungsprüfung unterzeichneten der Überprüfte und der Sachgebietsleiter der Steuerfahndung einen Aktenvermerk, wonach sich beide Seiten auf eine Gewinnmarge einigten.

Anschließend entstand Streit über die Auslegung dieser Vereinbarung und der damit verbundenen Gewinnauswirkungen. Das Finanzamt (FA) übernahm die Wertansätze der Steuerfahndung unverändert und änderte die Steuerbescheide entsprechend dem Prüfungsergebnis. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos. Der BFH sah dies allerdings anders.

Grundsätzliche Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung

Zunächst bekräftigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung über die Zulässigkeit von tatsächlichen Verständigungen. Denn Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es, hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Sachverhalt einvernehmlich festzulegen und insoweit Unsicherheiten und Ungenauigkeiten zu beseitigen.

Tatsächliche Verständigungen zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigen können grundsätzlich sowohl bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Veranlagungs-, Außenprüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahren als auch im Rahmen von Steuerfahndungsverfahren sowie nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens getroffen werden. Einer solchen Verständigung kommt Bindungswirkung zu.

Die Vereinbarung setzt voraus, dass auf Seiten der Finanzbehörde an der Vereinbarung ein Amtsträger beteiligt ist, der für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständig ist. Dies ist nach der innerbehördlichen Organisation i.d.R. bei dem Amtsleiter, dem Sachgebietsleiter oder dem Leiter der Rechtsbehelfsstelle anzunehmen.

Nur im Fall einer veranlagenden Außenprüfung ist auch der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle ebenfalls entscheidungsbefugt. Zwar handelt auch ein Prüfer, soweit er ermittelnd tätig wird, für die Finanzbehörde; er hat aber von den Fällen der veranlagenden Außenprüfung abgesehen keine Entscheidungsbefugnis. Das von ihm Ermittelte dient lediglich als Grundlage für die Festsetzung der Steuer durch die Veranlagungsbeamten.

Bindungswirkung der getroffenen Vereinbarung

Die Voraussetzungen für den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung lagen im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich vor. Jedoch wurde die fragliche Einigung im Rahmen der Schlussbesprechung der Steuerfahndungsprüfung lediglich zwischen dem Überprüften, seinem Prozessbevollmächtigten und dem Sachgebietsleiter der Steuerfahndung erzielt, also ohne Beteiligung eines für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers.

Dies reicht für den BFH nicht aus. Insoweit folgt dieser nicht dem FG, für welches es ausreichte, dass die Steuerfahndung „im Auftrag“ des FA bzw. „arbeitsteilig“ tätig geworden war. Die Steuerfahndung hat grundsätzlich keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Steuerfestsetzung. Das Finanzamt, das für die Veranlagung zuständig ist, hat die Ermittlungsergebnisse der Fahndung steuerrechtlich selbständig zu würdigen. Gesetzlich geregelte Zuständigkeiten können zudem grundsätzlich nicht durch Beauftragung verändert werden.

Für die Steuerfestsetzung bzw. den Erlass der angegriffenen Bescheide war ausschließlich das FA zuständig. Eine nachträgliche Genehmigung der Vereinbarung durch den zuständigen Amtsträger kommt für den BFH nicht in Betracht, da gerade durch die persönliche Anwesenheit des zuständigen Amtsträgers den Beteiligten die besondere Bedeutung ihrer Erklärungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt werden soll.

Weil das FG den vermeintlich bindend festgelegten Sachverhalt nicht weiter geprüft hatte, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies sie zurück an das FG.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung weiter konkretisiert. Es wird klargestellt, dass eine bindende tatsächliche Verständigung nur durch den einen Amtsträger geschlossen werden kann, der für die Veranlagung zuständig ist. Insoweit sollten Steuerpflichtige, die im Zusammenhang mit der Steuerfahndung eine solche Verständigung getroffen haben, überprüfen, ob diese wirksam ist. Gegebenenfalls sollte sie bestätigt oder, wenn sie inzwischen nicht mehr gewollt ist, als unwirksam angegriffen werden.

BFH, Urt. v. 27.06.2018 - X R 17/17

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht