BFH - Beschluß vom 24.11.1999 (X B 87/99)
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, [...]