VGH Bayern - Beschluss vom 13.01.2020 (9 C 19.2062)
Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 4 des Beschlusses vom 19. Juni 2019 bis zur Abtrennung auf 132.750,00 Euro und ab der Abtrennung auf 82.750,00 Euro festgesetzt. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige [...]