OFD Hannover - Verfügung vom 15.04.2004 (S 0015 - 75 - StH 471)
1.1 Die Finanzbehörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat, der auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann diesen mit Zwangsmitteln durchsetzen (§§ 328-336 AO). Dabei ist dasjenige [...]