FG Köln - 24.04.2002 (10 K 2595/99)
Eine gegenteilige Auffassung würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Eine Prüfungsanordnung wird im Allgemeinen nur ergänzt, wenn die laufende Prüfung Tatsachen zutage gebracht hat, die Auswirkungen auf Veranlagungen [...]