FG Köln - Urteil vom 31.08.2005 (12 K 1849/01)
Der Kläger war in den Streitjahren als Teppichhändler gewerblich tätig. Die Gewinne hieraus lagen zwischen 4.000,- DM in 1992 und rund 16.000,- DM in 1997. Strittig ist, ob daneben durch die Veräußerung von drei [...]