BFH - Beschluss vom 25.04.2007 (VII S 8/07)
Der nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Rechtsbehelf ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht gemäß § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO schlüssig dargelegt ist, dass der beschließende Senat den Anspruch der [...]