BFH - Beschluss vom 27.05.2008 (X B 43/07)
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. 1. Soweit sich die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf [...]