LSG Bayern - Beschluss vom 17.07.2017 (L 20 KR 333/17 B ER)
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen. II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 430,- [...]