BMF - Schreiben vom 12.06.1990 (IV B 6 - S 2353 - 42/90)
Die obersten Finanzbehörden stimmen darin überein, daß bei einem Arbeitnehmer, der vorwiegend eine Fahrtätigkeit ausübt, der Betrieb stets dann als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden kann, wenn der Arbeitnehmer [...]