OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.01.1998 (S 0353)
Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Die Vorschrift gilt für alle Steuern, [...]