OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.04.2018 (- S 3104 A - 001 - St 114)
Nach § 15 Abs. 1 BewG beträgt der Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht, 5,5 v. H. der überlassenen Geldsumme. Weist ein Steuerpflichtiger nach, dass der marktübliche Zinssatz für die [...]