Die Zahlung von Abfindungen spielt im Gesellschaftsrecht eine wichtige Rolle. Dies gilt vor allem, wenn ein Gesellschafter kündigt oder gekündigt wird. Insbesondere wenn es um die Höhe der Abfindung geht, können viele Unklarheiten entstehen. Vor allem der Wert des Unternehmens spielt hierbei eine wichtige Rolle. Doch was passiert, wenn jemand ohne Abfindung gehen soll? Und wie errechnen sich Teilwerte? Was, wenn eine Sachwertabfindung in Betracht kommt?
Diese und viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen in den nachfolgenden Fachbeiträgen. Auch haben wir wie immer Urteile aus der Praxis für Sie, um die Thematik fallbezogen zu betrachten. Bestens informiert gelingt Ihnen dann die optimale Beratung Ihrer Kunden, wenn es um Abfindungen in der Personengesellschaft geht.
Die Abfindung ist als Preis für den Mitunternehmeranteil des Gesellschafters zu beurteilen. Deshalb gehört auch eine gewährte Mehrabfindung wegen Lästigkeit, um den Gesellschafter zum Verlassen der Personengesellschaft aus wichtigem Grund zu bewegen und eine Anschlussklage zu vermeiden (§ 140 HGB ), ebenfalls zum Aufgabegewinn.
Auch eine Abfindung für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der KG oder für die Beendigung der geschäftsführenden Tätigkeit für die Komplementär-GmbH, die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft neben der Abfindung i.S.d. § 738 Satz 2 BGB gewährt wird, gehört zum Preis für den Mitunternehmeranteil. [...]
Lesen Sie in diesem Fachbeitrag alles zur Abfindung eines Gesellschafters.
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Überschreitet die Abfindung zwar den Buchwert der Anteile an den Wirtschaftsgütern, erreicht aber nicht deren Teilwerte, ist lediglich eine Teilaufstockung geboten. Dabei ist die sogenannte modifizierte Stufentheorie anzuwenden. Das ergibt folgende Regel:
1. Stufe
Die Abfindung, die den Buchwert des Gesellschaftsanteils übersteigt, ist zunächst mit den stillen Reserven der bilanzierten und bisher nicht bilanzierten immateriellen Einzelwirtschaftsgüter zu verrechnen.
2. Stufe
Übersteigt die Abfindung die stillen Reserven dieser Wirtschaftsgüter, ist der Mehrbetrag als Firmenwert zu aktivieren. [...]
Lesen Sie hier, wie das Ausscheiden mit Abfindung unterhalb des Teilwerts zu betrachten ist.
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Das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft ohne Abfindung dürfte regelmäßig auf einer freigebigen Zuwendung (Schenkung, § 516 BGB ) beruhen und familiäre Gründe haben. In diesem Fall geht der Mitunternehmeranteil zu Buchwerten auf die verbleibenden Gesellschafter über (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ). Dies gilt auch bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an einem Mitunternehmeranteil auf die verbleibenden Gesellschafter. Die Buchwertfortführung ist in diesen Fällen zwingend (§ 6 Abs. 3 Satz 2 EStG ).[...]
Lesen Sie hier einen Fachbeitrag mit informativem Fallbeispiel zum Ausscheiden ohne Abfindung.
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Aus der Sicht des ausscheidenden Gesellschafters handelt es sich um die Aufgabe seines Mitunternehmeranteils, wenn der als Abfindung gewährte Sachwert in das Privatvermögen des Ausscheidenden übernommen wird. Der Aufgabegewinn i.S.d. § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 EStG ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Sachwerts und dem Buchwert des Mitunternehmeranteils (Summe der Kapitalkonten in Gesamthands- und Ergänzungsbilanz). Mit im Prinzip gleichen Rechtsfolgen geht die Finanzverwaltung (noch) davon aus, dass in diesen Fällen eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils vorliegt (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ). Dies soll auch bei einem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft der Fall sein. Im Hinblick auf den als Abfindung gewährten Sachwert kommt es zur Aufdeckung stiller Reserven nach Tauschgrundsätzen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG ). § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist nicht anwendbar. [...]
Hier erfahren Sie alles zur Sachwertabfindung.
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Abfindungen, die der bei einer KG angestellte Kommanditist aus Anlaß der Auflösung seines Dienstverhältnisses bezogen hat, gehören zu den Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie sind nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerbefreit.
Gründe:
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1968 Angestellter einer 1985 vollbeendeten KG. Seit 1970 war er auch mit 75 v.H. des Festkapitals als Kommanditist an der KG beteiligt.Im Streitjahr 1983 wurde der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der KG im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben, nachdem es zuvor zwischen dem Kläger und der persönlich haftenden Gesellschafterin zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten und Spannungen gekommen war. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährte die KG dem Kläger eine Abfindung von 200000 DM. [...]
Lesen Sie hier ein wichtiges Urteil zur Abfindung am Beispiel des Kommanditisten.
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Wird nach dem Tod des Gesellschafters einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft ein Streit darüber, wer infolge seiner Stellung als Erbe Gesellschafter geworden ist, durch einen Vergleich beigelegt, aufgrund dessen jemand gegen Erhalt eines Geldbetrags auf die Geltendmachung seiner Rechte als Erbe verzichtet, und war diese Person gesellschaftsrechtlich nicht von der Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil ausgeschlossen, steht sie einem Miterben gleich, der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aus der Personengesellschaft ausscheidet. Die Abfindung führt in einem solchen Fall zu einem tarifbegünstigten Gewinn, der im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der Personengesellschaft festgestellt wird.
Dieses Urteil beschäftigt sich mit Abfindungen und der Erbrechts-Problematik.
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