Die Modernisierung der Abzugsteuerentlastung ist da: Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer

Mit dem Gesetzentwurf des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (Kurz: AbzStEntModG) wurde im vergangenen Jahr ein Meilenstein zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer gelegt. Am 5.5.2021 hat der Bundestag mit Änderungen durch den Finanzausschuss dem Gesetzentwurf zugestimmt.

 

Was soll mit dem Gesetz (AbzStEntModG) erreicht werden?

Bisher waren die Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer sehr umfangreich und kompliziert. Das AbzStEntModG möchte diese Verfahren nun möglichst effizient gestalten und gleichzeitig so weit wie möglich gegen Betrug und Missbrauch schützen.

Aber was ist hierzu nötig? Die vorhandenen Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige sollen zukünftig reduziert und verschlankt werden. Darüber hinaus wird das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stärker miteinbezogen. Hierzu werden zukünftig die Entlastungsverfahren beim BZSt für Antrag, Steuerbescheinigung und Bescheid digitalisiert und eine Kapitalertragssteuer-Datenbank aufgebaut.


Um die Missbrauchsbekämpfung weiter voranzutreiben, wird die Abwehr des sog. „Treaty-shopping“ an neue EU-Vorgaben geknüpft. Darüber hinaus wird es zu einer Haftungsverschärfung für die Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen kommen.

 

Regierungsentwurf vs. Änderungen durch den Finanzausschuss – Was wurde geändert bei der Reform der Abzugsteuer?

Einige Regelungen des Regierungsentwurfs des AbzStEntModG wurden durch den Finanzausschuss im Bundestag geändert oder neu aufgenommen. Diese umfassen folgende Punkte:

  • Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG wird bis zum 31.3.2022 verlängert. Jedoch führt die Verlängerung nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden. In manchen Fällen sind aber mehrere Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR möglich
  • Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt zukünftig auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
  • Sollte der Grad der Behinderung unter 50 liegen, kann der Nachweis weiterhin durch Vorlage eines Rentenbescheids oder anderer laufender Bezüge erfolgen kann
  • Die Normierung des Vorabverständigungsverfahrens wurden im Detail angepasst
  • Zudem wurde eine Angleichung der Berechnungsmethoden für die Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle nach UstG vorgenommen.

Da die Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer bisher sehr umfangreich und kompliziert waren, wurden § 50a EStG in § 50c EStG mit folgenden Änderungen neu gefasst:

  • Die bestehende Gefahr von Doppelerstattungen wurde minimiert
  • Die Anzahl der Entlastungsverfahren gekürzt
  • Die Stärkung des BZSt, in dem diese Entlastungsverfahren dort konzentriert werden. Zusätzlich erhält das BZSt eine neue Zuständigkeit zur Erstattung insbesondere von Kapitalertragsteuer an beschränkt Steuerpflichtige nach § 11 InvStG
  • Alle optionalen Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs. 5 und 6 EStG entfallen
  • Das Wahlrecht zwischen Erstattung und Änderung der Steueranmeldung durch rückwirkende Freistellungsbescheinigungen entfällt


Vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Ab dem Jahr 2024 wird die Antragsbearbeitung bim BZSt vollständig digitalisiert ablaufen. Hierzu werden Antragstellung und der Bescheidabruf verpflichtend elektronisch vorgeschrieben. Auch die Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch ihren Aussteller bei beschränkt Steuerpflichtigen müssen dann elektronisch erfolgen.

 

Gesetzestexte zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

(pdf) Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) - bgbl 8. Juni 2021

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