Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur Umsetzung der internationalen Mindeststeuer auf den Weg gebracht. Das Gesetzesvorhaben soll noch vor Jahresablauf beschlossen werden und ab 2024 gelten.
+++AKTUELL+++ Bundestag beschließt das Mindeststeuergesetz am 10.11.2023 – hier klicken und alle aktuellen Informationen nachlesen.
Gesetzestexte zum MinBestRL-UmsG
(pdf) Beschlussempfehlung des Finanzausschusses mit weiteren Änderungen vom 8.11.2023
Der Entwurf für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) enthält im Schwerpunkt die europarechtlich vorgegebene Einführung einer Mindeststeuer (Mindeststeuergesetz – MinStG) für Unternehmen mit mehr als 750 Mio. € Umsatz. Dadurch werden diese verpflichtet, mit unter 15 % besteuerte Gewinne nachzuversteuern.
Beispiel: Wenn ein Unternehmen in einem Land effektiv nur 8 % Steuern auf seine Erträge zahlt, muss die Differenz zum Mindeststeuersatz (hier 7 %) nachversteuert werden, meistens im Land der Muttergesellschaft.
Ziel des „Mindeststeuergesetzes“ und der begleitenden Maßnahmen ist es, eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherzustellen und aggressiven Steuergestaltungen entgegenzuwirken. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Mindestbesteuerungsrichtlinie bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umzusetzen.
Für wen gilt das Mindeststeuergesetz?
Betroffen sind große Unternehmensgruppen, die die Umsatzgrenze von 750 Mio. € in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreichen (§ 1 MinStG-E).
Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu.
Wie wird die Mindessteuer berechnet? Steueranmeldung und Mindeststeuerbericht
Die Berechnung der Mindeststeuer erfolgt auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung (in der Regel Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft) und bestimmter erforderlicher Anpassungen.
Für die Mindeststeuer ist eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Einführung einer Mindeststeuergruppe führt zu einer Zentralisierung des nationalen Besteuerungsverfahrens. Sofern im Inland belegen, erfolgt dies auf Ebene der obersten Muttergesellschaft.
Darüber hinaus ist ein Mindeststeuerbericht beim BZSt einzureichen, das für den Austausch dieser Berichte mit den betroffenen Finanzämtern und den Finanzverwaltungen anderer Staaten zuständig ist.
Tipp: Das BMF hat nun auch einen Katalog mit einigen FAQ zur globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-globale-mindestbesteuerung.html.
Begleitmaßnahmen im Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Daneben enthält der Gesetzentwurf insbesondere folgende mit der Einführung der Mindeststeuer in Verbindung stehende Begleitmaßnahmen:
- Die sog. Lizenzschranke (§ 4j EStG) soll an die Absenkung der Niedrigsteuergrenze angepasst werden. Eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs erfolgt künftig erst unterhalb eines Steuersatzes von 15 Prozent beim Empfänger. Im Referentenentwurf war noch eine vollständige Streichung vorgesehen.
- Absenkung der Niedrigsteuergrenze (§ 8 Abs. 5 EStG): Die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung wird von derzeit 25 % auf 15 % abgesenkt. Hiermit wird beim Steuersatz ein Gleichlauf zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und globaler effektiver Mindestbesteuerung mit Blick auf die Besteuerung ausländischer Tätigkeiten erreicht. Dieser Gleichlauf wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 bereits angekündigt und soll die Wirtschaft entlasten.
- Die Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen (§ 7 Sätze 7 bis 9 GewStG) soll doch beibehalten werden (im Referentenentwurf war vorgesehen, diese zu streichen)