Aufgrund der in 2022 stark gestiegenen Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität sah sich die Bundesregierung gezwungen, einige besondere Härten für die Bevölkerung über ein Steuerentlastungsgesetz 2022 abzumildern. Als steuerliche Maßnahme wurde neben der Erhöhung des Grundfreibetrags auch die Entfernungspauschale rückwirkend ab dem 01.01.2022 erhöht.
Kosten für Mobilität sollen über das sogenannte 9-€-Ticket gemindert werden. Besonders große Aufmerksamkeit erregte die Einführung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 €, die einmalig an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen ausgezahlt werden soll – und zwar in der Regel von den Arbeitgebern.
Damit Sie für die Fragen Ihrer Mandanten zum Entlastungspaket 2022 gewappnet sind, geben wir Ihnen auf den folgenden Seiten einen Überblick. Vor allem auf Arbeitgeberseite herrscht rund um die 300-Euro-Pauschale derzeit Rätselraten, wie die Rückzahlung an den Arbeitgeber erfolgen soll. Hierüber klären wir auf in unserem Kurzüberblick 300-Euro-Pauschale, den Sie hier kostenfrei herunterladen.
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Die Energiepreispauschale wird einmalig 300 € betragen und soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst unbürokratisch die gestiegenen Energiekosten abfedern. Von dieser Pauschale soll jeder Erwerbstätige profitieren können. Es erfolgt zum Beispiel keine Kürzung oder Kappung etwa bei Teilzeitbeschäftigten. Die Pauschale steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige in mehreren Fällen die Voraussetzungen für die Energiepreispauschale erfüllt, etwa weil er nebenbei auch selbständig tätig ist.
Auswirkung auf die Besteuerung: Die Pauschale ist nicht steuerfrei, sondern wird der Einkommensteuer unterworfen. Dadurch soll nach Ansicht der Bundesregierung ein sozialer Ausgleich erfolgen. Jedoch ist die Energiepreispauschale sozialversicherungsfrei, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts handelt.
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Rückwirkend zum 01.01.2022 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,35 €/km auf 0,38 €/km erhöht. Bis zum Entfernungskilometer 20 erfolgte keine Anhebung der Pauschale.
Hinweis: Die Anhebung der Entfernungspauschale erfasst die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Daneben gilt die Erhöhung auch für die Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Nicht anwendbar ist die Anhebung allerdings für die Reisekosten. Hier gelten die ursprünglichen Werte weiter.
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Von Bedeutung ist ebenfalls, dass der Grundfreibetrag auf 10.347 € und der Arbeitnehmerpauschbetrag für die Werbungskosten auf 1.200 € erhöht wurde - und zwar ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
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Das 9-Euro-Ticket
Ebenfalls per Gesetz wurde das sogenannte 9-€-Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr für die Monate Juni, Juli und August 2022 auf den Weg gebracht. Sofern Ihre Mandanten als Arbeitgeber ein Jobticket zur Verfügung stellen, wird auch dieses in dem genannten Zeitraum nur 9 € kosten. Das kann sich auf die Anwendung der steuerfreien Sachbezugsgrenze von 50 € je Monat oder auch auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils auswirken.
Hinweis: Sofern Ihre Mandanten ihren Arbeitnehmern Tickets zur Verfügung stellen oder diese bezuschussen, sollte die einkommensteuerliche Beurteilung überprüft werden. Dabei ist nicht zu vergessen: Das 9-€-Ticket gilt jeweils nur für die Monate Juni bis August 2022.