Steuergesetzvorhaben: Der Stand vor der Sommerpause 2022

Nachdem das Steuerentlastungsgesetz mit Anhebung von Grundfreibetrag und Arbeitnehmerpauschbetrag bereits vor einigen Wochen in Kraft getreten ist, sind nun auch die übrigen Steuergesetzvorhaben (nahezu) abgeschlossen. Einzelheiten zur noch anstehenden Auszahlung der sog. Energiepreispauschale finden Sie hier.

Tipp: Inzwischen hat das BMF auf seiner Internetseite zudem einen umfangreichen FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht (Stand 17.06.2022).

 

Auch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ist mit Datum vom 22.06.2022 im BGBl veröffentlicht worden (BGBl I 2022, 911). Es enthält u.a. die Verlängerung der Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024.

Auch der Anstieg von Mindestlohn und Minijobgrenze ist inzwischen beschlossene Sache. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf unverändert angenommen (Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung). Der Bundesrat hat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet (eine Zustimmung war nicht erforderlich). Im BGBl I 2022, 959 ist das Gesetz vom 28.06.2022 inzwischen veröffentlicht.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird künftig so definiert, dass sie einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 € pro Stunde auf 520 € monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet. Die Erhöhung gilt ab Oktober 2022.

Zuletzt hat der Deutsche Bundestag auch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats dazu (BR-Drucks. 286/22) soll noch vor der Sommerpause erfolgen. Schwerpunkt des Gesetzes ist die Neuregelung der Steuerzinsen.

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO wird für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt.

Die Angemessenheit dieses neuen Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB evaluiert werden. Abweichend vom Gesetzentwurf erfolgt die Evaluierung alle zwei Jahre und erstmals bereits zum 01.01.2024. Weitere Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf sind im Gesetzgebungsverfahren nicht erfolgt.

Ausblick

Nach der Sommerpause sind weitere Gesetzgebungsvorhaben zu erwarten. Neben einem wohl geplanten Jahressteuergesetz haben das BMF sowie das Bundesministerium der Justiz am 29.06.2022 Eckpunkte für ein sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgestellt.

Mit dem Vorhaben soll durch verschiedene steuerrechtliche, kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen die Finanzierung von Zukunftsinvestitionen verbessert werden und der Kapitalmarktzugang für Unternehmen, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMUs erleichtert werden.

Vorgesehen sind u.a.

  • eine Stärkung der steuerlichen Attraktivität von Aktien- und Vermögensanlage, insbesondere durch die Förderung von Aktiensparen, darunter u.a. durch einen höheren Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen, sowie Verbesserungen bei den Regelungen zur Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften.
  • eine signifikante Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung und stärkere Teilhabe der Arbeitnehmer am Erfolg ihres Unternehmens: hierzu zählen die Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440 € auf 5.000 € (§ 3 Nr. 39 EStG), eine Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in § 19a EStG, sowie eine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen.

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