Nach § 201 AO muss nach einer Außenprüfung grundsätzlich eine Besprechung stattfinden, bei der das Ergebnis, strittige Sachverhalte und die Folgen erörtert werden (sog. Schlussbesprechung). Aber besteht ein Recht auf eine persönliche Schlussbesprechung?
Das FG Düsseldorf hat einen Anspruch hierauf abgelehnt. Demnach kann die Besprechung auch telefonisch oder per Videoanruf durchgeführt werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat in seinem Beschluss vom 11.05.2020 (3 V 1087/20 AE (AO)) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger kein Anrecht auf die Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung hat.
Insbesondere während der Coronapandemie ist es zulässig und angesichts der entsprechenden Abstands- und Kontaktregelungen auch notwendig, die Schlussbesprechung fernmündlich durchzuführen.
Sachlage im Streitfall
Bei der Steuerpflichtigen wurde in den Jahren 2018 bis 2020 eine steuerliche Außenprüfung vorgenommen. Der vorläufige Betriebsprüfungsbericht wurde der Steuerpflichtigen am 27.02.2020 zugestellt. Die Steuerpflichtigen teilten daraufhin mit, dass sie an ihrem Recht auf eine steuerliche Schlussbesprechung i.S.d. § 201 AO festhalten möchten.
Aufgrund der Coronaepidemie war zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Treffen von mehr als zwei Personen nicht erlaubt. Die Betriebsprüfung wies daher die Forderung nach einer persönlichen Schlussbesprechung zurück und wies darauf hin, dass kein Recht auf eine persönliche Schlussbesprechung bestehe, sondern diese auch am Telefon durchgeführt werden könnte.
Die Steuerpflichtige beharrte jedoch auf ihrem Recht auf eine persönliche Schlussbesprechung, da bei einer Schlussbesprechung am Telefon oder per Videoanruf der Datenschutz aufgrund bestehender Sicherheitsmängel nicht gewährleistet sei.
Nachdem der Steuerpflichtigen ohne vorherige Schlussbesprechung der Betriebsprüfungsbericht übersandt wurde, stellte sie einen Antrag auf Anordnung einer persönlichen Schlussbesprechung bei dem zuständigen FG.
Das FG lehnte den Antrag der Steuerpflichtigen jedoch ab.
Schlussbesprechung auch per Telefon zulässig
Als Begründung führt das FG aus, dass zwar gem. § 201 Abs. 1 Satz 1 AO ein Anrecht auf eine Schlussbesprechung nach einer bei dem Steuerpflichtigen durchgeführten Außenprüfung besteht. Gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 AO gibt es jedoch keinerlei Vorgaben, wo oder auf welche Art und Weise, diese abzuhalten ist.
Die Ablehnung des Angebots der Betriebsprüfung, eine telefonische Schlussbesprechung durchzuführen, hat der Prüfer zulässigerweise als Verzicht auf eine Schlussbesprechung gewertet.
Nach der Auffassung des FG war das Verhalten der Steuerpflichtigen vielmehr darauf zurückzuführen, dass sie das Verfahren verzögern wollte. Bereits zuvor wurde auf ein Angebot der Außenprüfung zur Durchführung einer Schlussbesprechung nicht eingegangen.
Das FG sah daher bei dem Angebot, die Schlussbesprechung durchzuführen, keine technischen oder rechtlichen Bedenken. Die Weiterleitung des Betriebsprüfungsberichts ist somit nicht zu beanstanden.
Praxishinweis: Die Durchführung einer telefonischen Schlussbesprechung stellt eine zulässige Alternative zu einer persönlichen Schlussbesprechung dar und ist im Hinblick auf die derzeit bestehenden Kontaktverbote wohl noch eine längere Zeit als Alternative heranzuziehen. Die Coronaregelungen zur Verzögerung des Verfahrens zu nutzen, hat das FG daher richtigerweise abgelehnt.
Auch zukünftig könnten Steuerpflichtige auf diesen Beschluss verweisen, wenn der Prüfer zu einer Schlussbesprechung bittet. Insbesondere bei kleineren Verfahren dürfte eine telefonische Schlussbesprechung eine ebenbürtige Alternative zu einem persönlichen Gespräch darstellen.
FG Düsseldorf, Beschl. v. 11.05.2020 - 3 V 1087/20 AE (AO)
Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)