Wann sind Anschlussprüfungen zulässig? Der BFH hat seine Rechtsprechung hierzu bestätigt. Demnach sind Finanzbehörden auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben an keinen bestimmten Prüfungsturnus gebunden und können auch solche Betriebe einer Anschlussprüfung unterziehen. Im Streitfall hatte ein Freiberufler moniert, dass eine Anschlussprüfung nahtlos an die geprüften Vorjahre angeknüpfte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem aktuellen Beschluss vom 07.06.2022 (VIII B 105/21) seine Grundsätze bestätigt, dass auch bei Kleinstbetrieben Anschlussprüfungen angeordnet werden dürfen.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K ist Inhaber einer freiberuflichen Praxis, die als Kleinstbetrieb i.S.d. Betriebsprüfungsordnung (BpO) einzuordnen ist. Das zuständige Finanzamt ordnete ihm gegenüber eine nahtlos an die geprüften Vorjahre anknüpfende Anschlussprüfung an.
Dies hielt K für rechtswidrig. Das Finanzgericht (FG) folgte dem nicht, K legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein, der der BFH nicht stattgab.
Entscheidung im Besprechungsfall
Der BFH lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde zwar aus rein formellen Gründen ab, nimmt aber in diesem Zusammenhang ausdrücklich zur Anordnung einer Anschlussprüfung bei Kleinstbetrieben Stellung.
Der BFH verweist auf seine bisherigen Entscheidungen, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die AO noch durch die BpO an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und daher auch Kleinstbetriebe einer sogenannten Anschlussprüfung unterwerfen können.
Soweit K geklärt sehen will, ob ihm gegenüber eine an die geprüften Vorjahre nahtlos anschließende Anschlussprüfung ohne Ermessensverstoß angeordnet werden durfte, betrifft dies nur den K als Einzelfall und ist nicht, wie für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, abstrakt klärungsbedürftig.
Die Voraussetzungen für andere Gründe zur Zulassung einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte K ebenfalls nicht ordnungsgemäß vorgetragen. Insbesondere beurteilt der BFH die Rüge der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht als ausreichend.
Ebenso macht K mit seinem Vorbringen, das FG habe bei seiner Prüfung der Ermessensentscheidung des Finanzamts zum Erlass der Prüfungsanordnung verkannt, dass die angeordnete Anschlussprüfung unverhältnismäßig sei, keinen Revisionszulassungsgrund geltend, sondern rügt die falsche materielle Rechtsanwendung durch das FG, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt.
Im Ergebnis wies der BFH daher die Nichtzulassungsbeschwerde ab.
Praxishinweis: Neben der für die Praxis vorrangige Frage, dass auch bei Kleinstbetrieben eine Anschlussprüfung angeordnet werden darf, wenn die Voraussetzungen für Anschlussprüfungen vorliegen, hat der BFH auch zu den Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde umfangreich Stellung genommen, hat dabei aber seine bisherigen Grundsätze bestätigt, so dass die Entscheidung auch aus prozessrechtlicher Sicht Beachtung verdient: Es werden die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde kurz zusammengefasst.
BFH, Beschl. v. 07.06.2022 - VIII B 105/21
Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht