Umweltfreundliche Mobilität ist auf dem Vormarsch. Immer mehr Arbeitgeber überlassen (elektrische) Fahrräder auch zur Privatnutzung an ihre Arbeitnehmer - nicht nur als Leistungsanreiz, sondern auch um zu zeigen, dass sie die Zeichen der Zeit erkannt haben.
Und angesichts der steigenden Spritpreise kann ein E-Bike oder ein herkömmliches Jobrad für die Arbeitnehmer auch eine finanziell interessante Alternative zum Pkw sein.
Finanzielle Vorteile genießen Sie als Arbeitgeber ebenfalls - insbesondere, wenn das Jobrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Dann sparen Sie sich die Sozialabgaben und Ihr Arbeitnehmer muss keine Lohnsteuer zahlen.
Steuerlich begünstigt kann außerdem die Bereitstellung einer Auflademöglichkeit im Betrieb oder die Überlassung einer Ladestation für die Nutzung beim Arbeitnehmer zu Hause sein. Doch Vorsicht: Viele dieser Vergünstigungen gelten nicht bei der Umsatzsteuer!
Das geht aus der ersten, Anfang 2022 veröffentlichten Stellungnahme der Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrradüberlassung hervor.
Nutzung von E-Bikes durch Arbeitnehmer
Bei Elektrofahrrädern (auch E-Bikes genannt), also Fahrrädern mit zumindest elektronischem Unterstützungsmotor, ist zu klären, ob sie noch als einfaches Fahrrad oder als Kfz einzuordnen sind. Dies ist wichtig für die weitere steuerliche Würdigung.
Hier erfahren Sie detaillierte Informationen zu der Nutzung von E-Bikes durch die Arbeitnehmer!
Nutzung von Elektrofahrrädern durch Unternehmer
Bis einschließlich 2018 führte die Überlassung von Fahrrädern oder von als Fahrrad zu qualifizierenden E-Bikes oder Pedelecs stets zu einer steuerpflichtigen Entnahme bei der Nutzung durch den Unternehmer selbst.