Welche Nachweise müssen bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen erbracht werden? Wann muss das Finanzamt ein Ehegattenarbeitsverhältnis und Werbungskosten anerkennen?
Nach dem BFH sind Lohnzahlungen dann anzuerkennen, wenn ein wirksamer und fremdüblicher Arbeitsvertrag besteht und die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erfüllt wird. Eine Stundenerfassung ist nicht in jedem Fall nötig.
Mit Urteil vom 18.11.2020 (VI R 28/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses ausreichend ist, wenn dieses auf einem wirksam geschlossenen, fremdüblichen Arbeitsvertrag beruht, die Arbeitsleistung erbracht wird und auch der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger war in dem Streitjahr als Gerichtsvollzieher tätig und bezog dazu Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Auf eigene Kosten beschäftigte er zudem drei Büroangestellte. Dazu gehörten seine Tochter und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau.
Mit seiner Ehefrau hatte der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrere Arbeitsverhältnisse geschlossen. Sie war mit einer Arbeitszeit von insgesamt 40 Stunden im Monat damit beauftragt, für den Kläger Registraturtätigkeiten, Aktenführung, Abwicklung des Publikumsverkehrs etc. zu übernehmen.
Den Arbeitslohn aller drei Angestellten machte der Kläger als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich im Einspruchsverfahren den Arbeitslohn der Tochter und der weiteren Hilfskraft als Werbungskosten an.
Die eingelegte Klage gegen die nach erfolglosem Einspruch ergangene Einspruchsentscheidung blieb vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg. Das FG bemängelte, dass die Arbeitsleistung nicht ausreichend nachgewiesen sei.
Der BFH wies die Revision des Steuerpflichtigen als unbegründet zurück.
Nachweispflichten bei Ehegattenarbeitsverhältnissen
Grundsätzlich sind zivilrechtliche Verträge auch für die Besteuerung anzuerkennen. Bestehen jedoch keine natürlichen Interessensgegensätze zwischen den Vertragsparteien, so sind diese Vertragsverhältnisse auf ihre Fremdüblichkeit zu überprüfen. Das Fehlen derartiger Interessensgegensätze kommt insbesondere häufig in Familienverhältnissen vor.
Im Rahmen der Prüfung der Fremdüblichkeit ist zu berücksichtigen, ob der Vertrag zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig geschlossen wurde. Nicht jede Abweichung von der Fremdüblichkeit schließt jedoch die Anerkennung des Vertrags aus. Vielmehr sind einzelne Kriterien daraufhin zu überprüfen, ob diese privat veranlasst sind.
Nach der Auffassung des BFH sind Lohnzahlungen an einen Ehegatten anzuerkennen, wenn diese auf einem wirksamen und fremdüblichen Arbeitsvertrag beruhen. Zudem ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmerehegatte die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auch tatsächlich erfüllt.
Eine genaue Stundenerfassung ist für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich, wenn die Arbeitszeit von den speziellen beruflichen Erfordernissen des Ehegatten abhängt und daher auch bei einem Arbeitsverhältnis mit einem fremden Dritten die exakte wöchentliche Arbeitszeit nicht bestimmbar ist.
Praxishinweis: Steuerpflichtige sollten nun bei bestehenden Ehegattenarbeitsverhältnissen beachten, dass der BFH mit diesem Urteil nicht sämtliche Nachweiserfordernisse aufgehoben hat. Bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis ist es erforderlich, dass ähnliche Anforderungen für die Nachweiserbringung wie bei fremden Dritten gestellt werden. Eine Aufzeichnung der genauen Arbeitszeiten und der Tätigkeiten ist daher nicht erforderlich, wenn dies bei einer ähnlichen Tätigkeit eines Dritten ebenfalls nicht dokumentiert wird.
BFH, Urt. v. 18.11.2020 - VI R 28/18
Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)