Ehegattenarbeitsverhältnis: Sind geleistete Aufwendungen für eine Direktversicherung abziehbar?

Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen, sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei. Sie beschäftigte in den Streitjahren neben ca. 20 anderen Angestellten (insbesondere Steuerberater, Steuerfachgehilfen, Schreibkräfte, usw.) auch die beiden Ehefrauen der jeweils hälftig an der Klägerin beteiligten Gesellschafter. Die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der Ehegattenarbeitsverhältnisse sowie deren Vollzug entsprachen dem, was auch einander Fremde vereinbaren.

Eine der als Bürohilfe tätigen Ehefrauen vereinbarte mit der Klägerin, einen Teil des Barlohns in einen Anspruch auf Versicherungsschutz umzuwandeln durch Leistung von Beiträgen zu einer Direktversicherung i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, und diese Beiträge nach § 40b EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung pauschal lohnzuversteuern.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung ging das Finanzamt von einer Überversorgung der Ehefrau infolge der Prämienzahlungen aus. Es kürzte dementsprechend die von der Klägerin erklärten Betriebsausgaben.

Die Entscheidung des Gerichts

Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers stellen Betriebsausgaben dar, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Handelt es sich bei der aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Person um den Ehegatten des Arbeitgebers, ist Abzugsvoraussetzung zum einen, dass das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist, und zum anderen - in negativer Abgrenzung -, dass die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht auf privaten Erwägungen beruhen.

Machen Ehegatten – wie im Streitfall - im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses von den gesetzlichen Möglichkeiten einer teilweisen Umwandlung des steuerrechtlich angemessenen Arbeitslohns in Beiträge zu einer Direktversicherung Gebrauch, so kann darin regelmäßig keine ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung dieses Arbeitsverhältnisses gesehen werden, die es gebieten könnte, den Abzug des in der Form von Versicherungsprämien geleisteten Arbeitslohns als Betriebsausgabe zu versagen.

Im Streitfall hat der BFH den Betriebsausgabenabzug daher im vollen Umfang zugelassen. Die Versorgungssituation der begünstigten Ehefrau stand nach Meinung des BFH dem nicht entgegen.

Weder durch einen betriebsinternen Vergleich mit den Verhältnissen anderer Arbeitnehmer der Klägerin noch aus einer Überversorgungsprüfung ließen sich überzeugende Argumente gewinnen, nach denen die bisher allein betriebliche Verursachung des Lohnaufwandes aus dem Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau nunmehr teilweise zu einer privaten werden sollte.

Quelle: BFH - Urteil vom 10.06.08

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