Individuelle Checklisten zur Einkommensteuererklärung für jeden Mandanten. Damit erhalten Sie direkt alle relevanten Belege von Ihren Mandanten und entlasten damit Ihre Kanzlei!
Im Bereich der Kapitaleinkünfte hat sich zuletzt mit der Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab 2023 eine gesetzliche Änderung ergeben. Wir zeigen, wie sich diese Erhöhung auf die Eintragungen in der Anlage KAP 2023 auswirkt.
Darin sind auch - mühsam zu ermittelnde - Erstattungszinsen als inländische Zinseinnahmen ohne Steuerabzug zu erfassen. Als ungerecht wird empfunden, dass Nachzahlungszinsen die Zinseinnahmen nicht mindern.
Der BFH hat sich im letzten Jahr in einem Beschluss mit diesem Fall befasst. Der folgende Beitrag gibt Ihnen aktuelle Hinweise zum Ausfüllen der Anlage KAP.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wurde der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) von 801 € auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 €) angehoben.
Die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags wirkt sich auch auf das Freistellungsvolumen aus. § 52 Abs. 43 EStG regelt eine „pauschalierte“ Erhöhung der bestehenden Freistellungsaufträge.
Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 01.01.2023 nach der bis dahin geltenden Gesetzesfassung erteilt worden, hat der Steuerabzugsverpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 % zu erhöhen.
Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Beachte: Im Ergebnis sollte daher im Jahr 2023 der Sparer-Pauschbetrag in der korrekten (neuen) Höhe berücksichtigt worden sein. Eine „Korrektur“ über die Anlage KAP ist daher nicht zwingend erforderlich.
Wird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich gem. § 278 ZPO geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut u.a. zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich sowohl bei den übernommenen Anwaltskosten als auch bei den übernommenen Gerichtskosten nicht um Einnahmen des Anlegers i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG, die ihm im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG zufließen.
Tipp: Diese und weitere Hinweise sind dem BMF-Schreiben vom 11.07.2023 (Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :013) zu entnehmen. Darin hat das BMF die Antworten auf zahlreiche Einzelfragen zur Abgeltungsteuer ergänzt.
Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG zu den Kapitalerträgen. Demgegenüber handelt es sich bei an das Finanzamt gezahlten Nachzahlungszinsen seit dem Jahr 1999 um steuerlich irrelevante Zahlungen (§ 12 Nr. 3 EStG).
Allerdings führt nicht jede Zinszahlung durch das Finanzamt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Bei der ertragsteuerlichen Einordnung der Zinsen nach § 233a AO ist zu unterscheiden, ob es sich um Erstattungszinsen oder um an den Mandanten zurückgezahlte Nachzahlungszinsen handelt. Letztere mindern die (steuerlich irrelevanten) Nachzahlungszinsen.
Zahlt der Mandant dagegen Erstattungszinsen an das Finanzamt zurück, handelt es sich um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen, die ertragsteuerlich anzusetzen sind. Diese Einordnung hat der BFH ausdrücklich bestätigt (BFH, Beschl. v. 01.08.2023 - VIII R 8/21).
Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zugunsten des Mandanten festgesetzt und an ihn ausgezahlt und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG führen.
Das Entstehen negativer Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die vom Mandanten aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.
Dipl.-Fw. Michael Puke
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