Steuerabzug bei behindertengerechtem Umbau

Wann und wie sind Kosten für einen behindertengerechten Umbau steuerlich absetzbar? Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für einen rollstuhlgerechten Umbau eines Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Im Streitfall waren im Garten eines Eigenheims Hochbeete angelegt und ein Weg ausgebaut worden. Nach dem BFH war dies aber nicht vom existenznotwendigen Wohnbedarf umfasst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 26.10.2022 (VI R 25/20) seine Grundsätze zu den außergewöhnlichen Belastungen im Einkommensteuerrecht konkretisiert, die Menschen aufgrund ihrer Behinderung entstehen können.

 

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Eheleute K sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten. Die Ehefrau leidet an einer schweren Krankheit, weswegen ihr Schwerbehindertenausweis einen Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG ausweist.

Unmittelbar vor dem Haus befanden sich zunächst Beete, auf denen die Ehefrau Beerensträucher sowie Kräuter anbaute. Im Streitjahr ließen die Eheleute Hochbeete anlegen sowie den Weg zum Garten so ausbauen, dass die Ehefrau diesen trotz ihrer Behinderung gut erreichen konnte.

In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Eheleute den Abzug der Aufwendungen für den Umbau des Garteneingangsbereichs als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzgericht und der BFH folgten dem nicht.

 

Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall

Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen.

Von der Anwendung der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie private Aufwendungen, die über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen.

Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind zwangsläufige Aufwendungen solche, denen sich ein Steuerpflichtiger aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann, der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Eine tatsächliche Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation.

Als außergewöhnliche Belastungen sind daher Aufwendungen anerkannt, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen, existenznotwendige Gegenstände wiederzubeschaffen oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen bzw. von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen.

Im Gegensatz dazu werden Aufwendungen wie etwa die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows oder für den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht nicht als zwangsläufiger Mehraufwand für den existenznotwendigen Wohn- bzw. Grundbedarf anerkannt, da diese Aufwendungen in erster Linie Folge eines freien Konsumverhaltens sind.

Ausgehend von diesen Grundsätzen beurteilt der BFH die geltend gemachten Aufwendungen für den behindertengerechten Gartenumbau nicht als außergewöhnliche Belastung, denn sie sind der Ehefrau nicht zwangsläufig entstanden.

Zwar war die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau, jedoch war diese nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen.

Die Umbaukosten standen (unter Anlegung des steuerlichen Maßstabs) vielmehr in ihrem Belieben. Diese Aufwendungen sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenznotwendigen) Wohnumfelds in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.

 

Praxishinweis: Der BFH hat seine Grundsätze für außergewöhnliche Belastungen insoweit konkretisiert, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.

 

BFH, Urt. v. 26.10.2022 - VI R 25/20

Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht

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