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Wann sind Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig? Und ist der Steuerabzug von einem bestimmten Aufenthaltsstatus abhängig?
Der BFH hat es abgelehnt, Unterhaltsleistungen an in Deutschland geduldete, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Auch eine Selbstverpflichtung nach dem Aufenthaltsgesetz ändert daran nichts.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 02.12.2021 (VI R 40/19) dazu Stellung genommen, ob Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete, aber nicht unterhaltsberechtigte Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die Schwester der K lebte gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in der Ukraine.
Die Schwester der K sowie deren Ehemann und Tochter besuchten rechtmäßig zunächst mit einem sogenannten Schengenvisum die Eheleute K, die die Familie aufnahmen.
Sie stellten ihr Wohnräume zur Verfügung und übernahmen die Aufwendungen für Lebensmittel, Versicherungen, Rechtsanwalt (wegen Aufenthaltstitel) und Sprachkurse.
Später erhielten die aufgenommenen Personen den Aufenthaltsstatus „Aussetzung der Abschiebung“ (d.h. Duldung).
In ihrer Einkommensteuerklärung machten die Eheleute außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt bei der Einkommensteuerfestsetzung aber nicht berücksichtigte.
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt, der BFH folgte dem jedoch nicht.
Eindeutig waren die Schwester der K sowie deren Ehemann und Tochter gegenüber den Eheleuten K zivilrechtlich nicht unterhaltsberechtigt. Die Schwester der K, deren Ehemann und Tochter sind auch nicht einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt.
Ihnen sind keine zum Unterhalt bestimmten inländischen öffentlichen Mittel mit Rücksicht auf etwaige Unterhaltsleistungen des Klägers gekürzt worden.
Denn ein Ausländer ist ungeachtet einer Verpflichtungserklärung berechtigt, öffentliche Leistungen wie insbesondere Sozialleistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes oder des SGB XII oder SGB II in Anspruch zu nehmen, sofern der Verpflichtete nicht oder nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommt.
Folglich kommt eine Berücksichtigung der streitigen Unterhaltsleistungen der K gem. § 33a Abs. 1 EStG nicht in Betracht.
Daran ändert der Umstand, dass K eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat, um der Schwester der K sowie deren Ehemann und Tochter die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, für den BFH nichts.
Einen gesetzlichen (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch der Angehörigen gegenüber den Eheleuten K vermag eine solche Verpflichtungserklärung nicht zu begründen.
Durch diese Verpflichtungserklärung werden keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet.
Einen Gleichheitsverstoß sieht der BFH ebenfalls nicht. Denn die unterschiedliche Behandlung von Unterhaltszahlungen an Unterhaltsempfänger, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 AufenthG haben, und solche, die (lediglich) über eine Duldung gem. § 60a AufenthG oder ein Schengenvisum verfügen, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um unterschiedliche Sachverhalte.
Im Übrigen begründet das Gebot der Gleichbehandlung im Fall einer steuerlichen Begünstigung für eine Gruppe keinen Anspruch einer anderen Gruppe auf eine vergleichbare steuerliche Entlastung.
Eine Berücksichtigung der von den Eheleuten K geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Denn für die Fallgruppe der typischen Unterhaltsaufwendungen (hier für Wohnung, Lebensmittel und Versicherungen) enthält § 33a Abs. 4 EStG eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf § 33 EStG ausschließt. Da das FG anders entschieden hatte, hob der BFH die Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Praxishinweis: Der BFH hat die Grundsätze für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen konkretisiert: Unterhaltsleistungen an in Deutschland lediglich geduldete (d.h. Aussetzung der Abschiebung) nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gem. § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.
BFH, Urt. v. 02.12.2021 - VI R 40/19
Erstellt von Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht
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