Individuelle Checklisten zur Einkommensteuererklärung für jeden Mandanten. Damit erhalten Sie direkt alle relevanten Belege von Ihren Mandanten und entlasten damit Ihre Kanzlei!
Wann stellen Abfindungen bei Arbeitsplatzverlust „außerordentliche Einkünfte“ dar? Wann greift die Steuerermäßigung nach § 34 EStG? Nach dem BFH können auch mehrere Teilzahlungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine einheitliche Leistung darstellen. Eine „Zusammenballung“ von Einkünften gemäß § 34 EStG setzt aber die Auszahlung in einem einzelnen Veranlagungszeitraum voraus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.12.2021 (IX R 10/21) entschieden, dass mehrere Teilzahlungen aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als einheitliche Entschädigung zu beurteilen sind.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer selbst das Dienstverhältnis gekündigt hat, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnen wird.
Der Kläger war über 20 Jahre lang für seinen Arbeitgeber tätig. Aufgrund von Umstrukturierungs- und Arbeitsplatzabbaumaßnahmen unter Beteiligung einer Transfergesellschaft unterzeichnete der Kläger einen Aufhebungsvertrag.
Gleichzeitig schloss er mit der Transfergesellschaft einen neuen Anstellungsvertrag, der eine gestaffelte Vergütung für das vorzeitige Ausscheiden und somit die Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Transfergesellschaft vorsah.
Der Kläger erhielt daraufhin eine Entschädigung für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags mit seinem ehemaligen Arbeitgeber sowie eine Auszahlung aufgrund des befristeten Anstellungsvertrags für das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft. Die Entschädigung wurde in zwei Teilleistungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausbezahlt.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger für diese Abfindungszahlung die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG. Das Finanzgericht lehnte die Klage jedoch ab, da es sich bei den Zahlungen um eine einheitliche, nicht nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuernde Entschädigung handele.
Da die Zahlung in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt worden sei, läge keine Zusammenballung von Einkünften vor. Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.
Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen.
Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die gem. § 24 Nr. 1a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH liegen außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur vor, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden und es so zu einer Zusammenballung von Einnahmen kommt.
Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich so ein Progressionsnachteil ergibt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn neben der Hauptentschädigung in späteren Veranlagungszeiträumen eine weitere Entschädigung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ausgezahlt wird.
Der BFH geht nach diesen Grundsätzen im Streitfall davon aus, dass eine einheitliche Entschädigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vorliegt und diese somit ermäßigt zu besteuern ist.
Die Entschädigungsleistungen stellen einen Ersatz für dasselbe Schadensereignis (den Verlust des Arbeitsplatzes) dar. Da diese in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt werden, liegt jedoch keine Zusammenballung von Einnahmen vor.
Die einzelnen Teilzahlungen sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als separate und eigenständige Entschädigungszahlungen zu würdigen, da alle auf dasselbe Schadensereignis zurückzuführen sind. Eine ermäßigte Besteuerung für die Auszahlungen im Streitfall kommt somit nicht in Betracht.
Praxishinweis: Auch wenn mehrere Teilzahlungen aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sind diese als einheitliche Leistung zu beurteilen. Da diese im Streitfall nicht in einem einzelnen Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden sind, liegt keine Zusammenballung der Einkünfte vor, wodurch auch keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG zu gewähren ist.
Bei einem Arbeitsplatzverlust oder Jobwechsel sollten Steuerpflichtige im Vorhinein mit ihren Arbeitgebern auch die Auszahlungsmodalitäten einer etwaigen Abfindung abstimmen, damit nach Möglichkeit steuerliche Tarifbegünstigungen erlangt werden können.
BFH, Urt. v. 06.12.2021 - IX R 10/21
Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)
Die fünf Tipps in unserem aktuellen Spezialreport zeigen, was Sie bei den Vermietungseinkünften 2023 beachten sollten.
Individuelle Checklisten zur Einkommensteuererklärung für jeden Mandanten. Damit erhalten Sie direkt alle relevanten Belege von Ihren Mandanten und entlasten damit Ihre Kanzlei!
Topleistung – Topqualität – Tophonorar – 25 % weniger Arbeit. Bewältigen Sie Anforderungen wie gestiegene Mandantenanforderungen, verstärkter Wettbewerbs- und Honorardruck jetzt leichter!
» Häusliches Arbeitszimmer: Einkommensteuerliche Regeln
» Werbungskosten: Ein Überblick für Steuerberatende
» Außergewöhnliche Belastungen im EStG
» Haushaltsnahe Dienstleistungen im Einkommensteuerrecht
» Kindergeld und Einkommensteuer
» Verlustvortrag Einkommensteuer