Doppelte Haushaltsführung: Wem beim Pendeln keine Kosten entstehen, kann trotzdem die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen

In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH erfreulicherweise zugunsten von Berufspendlern entschieden. Demnach kann die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Heimfahrt zwischen Arbeitsort und Familienwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dem Arbeitnehmer für die Fahrt keine Aufwendungen entstanden sind.

Denkbar ist das etwa, wenn ihn Kollegen mitnehmen, er zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs ist oder er (wie im Urteilsfall) als Bundesbahnangestellter kostenlos den Zug nutzen kann. Der BFH betont, dass diese Begünstigung als entfernungsabhängige Subvention vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- bzw. verkehrspolitische Lenkungszwecke und aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt sei.

Grundsatz: Aufwendungen für die Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung jeweils für eine wöchentliche Familienheimfahrt als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Kilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; die danach zu berücksichtigenden Beträge sind um steuerfreie Sachbezüge zu mindern. Die Entfernungspauschale gilt unabhängig davon, ob die Familienheimfahrten zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem eigenen Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Und sie kann auch unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob dem Berufstätigen überhaupt Kosten für diese Wege entstanden sind.

Zwar setzt die Regelung nach ihrem Wortlaut Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Hin- und Rückfahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands voraus. Doch wird das Entstehen der Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen mit der Formulierung „Zur Abgeltung der Aufwendungen" gesetzlich unterstellt. Deshalb ist die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten z.B. auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer kostenfrei von Verwandten abgeholt wird oder er als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine Aufwendungen hat.

Nettoprinzip: Die Entfernungspauschale ermöglicht eine systemwidrige Begünstigung. Denn üblicherweise setzt der Werbungskostenabzug Aufwendungen und damit eine Vermögensminderung bei einem Steuerpflichtigen voraus. In Abweichung vom objektiven Nettoprinzip ist die Entfernungspauschale jedoch, soweit sie als entfernungsabhängige Subvention wirkt, durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt. Grundsätzlich kann der Steuergesetzgeber außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls verfolgen. So darf er nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern auch durch mittelbare Verhaltenssteuerung gestaltend Einfluss nehmen.

Der Bürger wird hierdurch nicht zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens erhält er aber ein Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden. Werden solche Ziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen, können sie auch steuerliche Belastungen oder Entlastungen rechtfertigen. Solche Vergünstigungstatbestände müssen ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird die Regelung gerecht. Die Entfernungspauschale soll insbesondere die Chancengleichheit zwischen den Verkehrsträgern erhöhen und die Bildung von Fahrgemeinschaften honorieren.

Entlastung: Darüber hinaus dient die Entfernungspauschale der Steuervereinfachung. Sie erspart z.B. Nachforschungen, ob der Steuerpflichtige die Wegstrecke allein oder in einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt hat. Auch systematische Erwägungen sprechen für eine aufwandsunabhängige Auslegung des Gesetzestextes. Nach der Argumentation des BFH trägt der Fiskus auch anderen vermeintlich aufwandslosen Fallgruppen durch gesetzliche Sonderregelungen Rechnung (steuerfreie Sammelbeförderung, steuerfreie Sachbezüge für Familienheimfahrten und Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem überlassenen Kraftfahrzeug).

Praxishinweis

Das Urteil gibt Berufspendlern keinen Freifahrtschein. Es bedeutet nicht, dass vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge (z.B. Freifahrten mit der Bahn oder kostenlose Nutzung eines Firmenwagens) keine Berücksichtigung finden dürfen.

Vielmehr sind derartige Arbeitgeberleistungen auf die Pauschalen mindernd anzurechnen. Denn in solchen Fällen ist nach dem BFH kein kompletter Werbungskostenabzug geboten. Deshalb hat das FG Sachsen-Anhalt als Vorinstanz im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten und zu den anrechenbaren Arbeitgeberleistungen zu treffen.

BFH, Urt. v. 18.04.2013 - VI R 29/12
BFH, Urt. v. 28.02.2013 - VI R 33/11
BFH, Urt. v. 11.05.2005 - VI R 70/03, BStBl 2005 II 785
BFH, Urt. v. 26.03.2009 - VI R 42/07, BStBl 2009 II 724
FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.12.2011 - 1 K 1228/09
BVerfG, Beschl. v. 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08
BFH, Urt. v. 12.11.2009 - VI R 59/07

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 09.07.13

 

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