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Kann eine Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich absetzbar sein, wenn die Wohnung bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung verkauft wird? Der BFH hat das verneint und einen darauf bezogenen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgelehnt. Bei anfallenden Finanzierungskosten kommt es demnach entscheidend auf den jeweiligen Veranlassungszusammenhang an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob die Aufwendungen für eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichem Anlass als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Kläger hatte aus beruflichen Gründen an seinem Arbeitsort eine Wohnung erworben, die er fremdfinanziert hatte. Daneben unterhielt er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt in einem anderen Ort. Unstreitig konnte der Kläger für die Wohnung am Arbeitsort Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Nachdem der Kläger diese Tätigkeit aufgegeben und die Wohnung am Arbeitsort verkauft hatte, leistete er an die finanzierende Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung, die er als Werbungskosten zu seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ansetzen wollte. Das Finanzamt lehnte dies allerdings ab, das Finanzgericht gab ihm Recht, der BFH sah dies letztlich aber anders.
Aufwendungen entstehen wegen einer doppelten Haushaltsführung, wenn sie durch diese veranlasst sind, d.h. hiermit in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zurechnungszusammenhang stehen.
Maßgebend für einen solchen Zusammenhang ist zum einen die wertende Beurteilung des Moments, das die fraglichen Aufwendungen auslöst, und zum anderen muss dieses Moment in der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre liegen. Ein lediglich abstrakter Kausalzusammenhang reicht hingegen nicht aus.
Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen und als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen u.a. für die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese sind, wenn der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort eine eigene Wohnung nutzt, die Absetzung für Abnutzungen und Finanzierungskosten.
Der erforderliche Veranlassungszusammenhang der Finanzierungskosten bestimmt sich dabei nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Für den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist insoweit maßgeblich, dass die Darlehensvaluta zum Erwerb einer Wohnung am Beschäftigungsort verwendet wird.
Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlt wird. Der Veranlassungszusammenhang eines Darlehens, das zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer am Beschäftigungsort genutzten Wohnung aufgenommen worden ist, kann allerdings durch spätere Ereignisse überlagert oder ersetzt werden.
Entsprechendes gilt, wenn die Wohnung nicht als Einkunftsquelle im Rahmen des § 21 EStG zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung „beruflich“ genutzt wurde.
Vor diesem Hintergrund fehlt der Vorfälligkeitsentschädigung der Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Denn die Vorfälligkeitsentschädigung ist aufgrund der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort angefallen und wurde für die vorzeitige Rückzahlung eines der Darlehen geleistet, das die Anschaffung dieser Wohnung finanzierte.
Die Veräußerung der zu „beruflichen Zwecken“ genutzten Wohnung am Beschäftigungsort stellt sich damit als das auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Mit der Veräußerung hat das Finanzierungsdarlehen hinsichtlich der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seinen Nutzen verloren.
Folglich handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um Mehraufwendungen des Wohnungseigentümers, die wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden sind, sondern um das Ergebnis der vorzeitigen Kreditablösung. Sie ist daher nicht den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, sondern dem nicht steuerbaren Veräußerungsgeschäft zuzuordnen.
Zwar ist die Beendigung der doppelten Haushaltsführung auch mitursächlich für die Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und die Vorfälligkeitsentschädigung gewesen; allerdings handelt es sich dabei lediglich um einen abstrakten Kausalzusammenhang, der allein die einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zur Erwerbssphäre und einer Einkunftsart noch nicht rechtfertigt.
Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur steuerlichen Abziehbarkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen weiter konkretisiert. Bisher sind lediglich Entscheidungen zur Einordnung als Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangen.
Nun hat der BFH diese Grundsätze auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit übertragen: Entscheidend ist der Veranlassungszusammenhang des Darlehens, das zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer am Beschäftigungsort genutzten Wohnung aufgenommen worden ist.
Allerdings kann durch spätere Ereignisse dieser Veranlassungszusammenhang überlagert oder ersetzt werden. Ist der Veräußerungsvorgang nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht „ersatzweise“ als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit geltend gemacht werden. Diese Fortentwicklung ist konsequent.
BFH, Urt. v. 03.04.2019 - VI R 15/17
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht
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