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Was ist bei doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten absetzbar? Der BFH hat konkretisiert, wo die Grenze für notwendige Mehraufwendungen bei den Unterkunftskosten liegt. Demnach kann der Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nach dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden. Zudem stellen Besuchsfahrten des Ehepartners keine Familienheimfahrten dar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 12.07.2017 entschieden, dass notwendige Unterkunftskosten nur bis zu einer Wohnungsgröße von 60 qm vorliegen und diese mit dem Durchschnittsmietzins bemessen werden können. Nach Ansicht des BFH wird so der Ansatz der tatsächlichen Unterkunftskosten auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche begrenzt.
Im aktuellen Fall waren die verheirateten Steuerpflichtigen mit Hauptwohnsitz in Stadt X gemeldet und hatten einen weiteren Wohnsitz in Stadt Y. Die Wohnung am Hauptwohnsitz war zunächst eine 112 qm große Mietwohnung und später eine 84 qm große Eigentumswohnung. Die Kosten für diese Wohnungen machten die Steuerpflichtigen in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung mit der Begründung geltend, ihr Hauptwohnsitz sei Y. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung teilweise nicht an. Nach erfolglosem Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte der BFH die Auffassung des FA und wies die Revision des Ehepaars als unbegründet zurück.
Grundsätzlich sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abzugsfähig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch an diesem Beschäftigungsort wohnt. Abziehbare Aufwendungen sind insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, soweit diese nicht überhöht sind.
Als Unterkunftskosten können grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden: Bei einer Mietwohnung sind dies die Mietzinsen plus Nebenkosten für die Unterkunft und bei einer eigenen Wohnung die Kosten der Unterkunft, also insbesondere die Abschreibungen, die Finanzierungskosten und die Betriebskosten sowie die Aufwendungen für Heizung, Strom oder Reinigung.
Die tatsächlichen Unterkunftskosten können jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht überhöht sind, da § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG den Abzug als Werbungskosten auf die notwendigen Mehraufwendungen begrenzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind lediglich Unterkunftskosten für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins abziehbar.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird dabei nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den gültigen Mietspiegel berechnet und anhand der Nettokaltmiete bemessen. Wie der BFH hierzu weiter ausführt, ist es aus Vereinfachungsgründen gerechtfertigt, gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen. Hintergrund: Bei der Erstellung eines Mietspiegels werden nur solche Wohnungen berücksichtigt, bei denen die Mieten in den letzten vier Jahren neu vereinbart worden sind.
Darüber hinaus führte der BFH aus, dass die Aufwendungen des Ehepaars für Besuchsfahrten des Ehepartners an den Beschäftigungsort des anderen Ehepartners nicht beruflich veranlasst und mithin keine Werbungskosten sind. Als abzugsfähige Familienheimfahrten gelten hier nur die Fahrten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz.
Der BFH hat mit seinem Urteil zur Rechtslage bis einschließlich 2013 klargestellt, wie die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen für die beruflich bedingte Zweitwohnung begrenzt werden. Zum einen werden nur Aufwendungen bis zu einer Wohnfläche von 60 qm berücksichtigt und zum anderen kann maximal die ortsübliche Vergleichsmiete in Ansatz gebracht werden. Ebenfalls bestätigte der BFH, dass Besuchsfahrten des Ehepartners keine Familienheimfahrten darstellen. Steuerpflichtige sollten diese Grundsätze auch bei den durch das neue Reisekostenrecht geänderten Regelungen zur doppelten Haushaltsführung ab dem Jahr 2014 berücksichtigen.
BFH, Urt. v. 12.07.2017 - VI R 42/15
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper
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