Werbungskosten: Absetzbarkeit des Arbeitszimmers bei Miteigentum

Inwieweit sind Werbungskosten für Miteigentümer einer Wohnung abzugsfähig, wenn diese beruflich genutzt wird?

Der BFH hat entschieden, dass grundstücksorientierte Werbungskosten wie z.B. Abschreibungen oder Schuldzinsen nur anteilig abzugsfähig sind. Dies gilt jedenfalls bei gemeinsamer Darlehensaufnahme.

Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.12.2017 entschieden, dass Werbungskosten wie Abschreibungen und Schuldzinsen für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer nur entsprechend dem eigenen Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.

Im Streitfall bezog ein Ehepaar eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und erwarb gleichzeitig eine räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbundene zweite Wohneinheit auf einer anderen Etage dieses Hauses. Diese „Arbeitswohnung“ wurde von der Ehefrau ausschließlich beruflich genutzt.

Beide Wohnungen standen jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehepartner. Die Darlehen für den Erwerb dieser Wohnung nahm das klagende Ehepaar gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.

In seiner Einkommensteuererklärung machte das Ehepaar die gesamten Kosten für die Arbeitswohnung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das zuständige Finanzamt (FA) berücksichtigte zwar die nutzungsorientierten Aufwendungen wie Energie- und Wasserkosten in voller Höhe.

Die Kosten für grundstücksorientierte Aufwendungen erkannte es jedoch lediglich i.H.v. 50 % entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau an. Nach erfolglosem Einspruch und ebenso erfolgloser Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte auch der in Revision angerufene BFH die Auffassung des FA: Grundstücksorientierte Werbungskosten wie Abschreibungen oder Schuldzinsen können nur anteilig zum Abzug gebracht werden.

Werbungskosten dem Grund nach Grundsätzlich sind Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, die mit der Erhaltung, der Sicherung und dem Erwerb von Einnahmen verbunden sind. Bei nichtselbständiger Arbeit müssen diese durch den Beruf veranlasst sein, d.h., es muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf bestehen.

Außerdem müssen die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein. Dazu gehören auch beruflich veranlasste Schuldzinsen oder Abschreibungen auf Gebäude. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer Bei Aufwendungen für Arbeitszimmer ist zwischen häuslichem und außerhäuslichem Arbeitszimmer zu unterscheiden.

Ein Arbeitszimmer gilt als in die häusliche Sphäre eingebunden, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört.

Es handelt sich dann um ein häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen können nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet.

Ist die Arbeitswohnung nicht in die in einer anderen Wohnung befindlichen privat genutzten Räumlichkeiten einbezogen und auch nicht als gemeinsame Wohneinheit mit dieser Privatwohnung verbunden, so liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor: Aufwendungen können regelmäßig unbeschränkt in Abzug gebracht werden.

Kürzung der grundstücksorientierten Aufwendungen

Grundstücksorientierte Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur in Höhe des auf den Steuerpflichtigen bezogenen Miteigentumsanteils – hier i.H.v. 50 % – angesetzt werden: Da Einkünfte stets subjektbezogen zu ermitteln sind, können auch nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern.

Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen auch für Ehepaare, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Einkünfte eines jeden Ehepartners sind getrennt zu ermitteln. Damit sind aber auch die gemeinsam getragenen grundstücksorientierten Aufwendungen nur entsprechend dem Miteigentumsanteil als Werbungskosten abzugsfähig.

Zu grundstücksorientierten Aufwendungen gehören insbesondere: Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten sowie Versicherungsprämien und ähnliche Kosten.

Praxishinweis: Der BFH bestätigt, dass Aufwendungen für außerhäusliche Arbeitszimmer grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig sind. Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt regelmäßig vor, wenn es in einer räumlich von der Privatwohnung getrennten Eigentumswohnung liegt, die sich nicht auf demselben Stockwerk eines Mehrfamilienhauses befindet wie die Privatwohnung. Wird diese Arbeitswohnung jedoch von mehreren Steuerpflichtigen erworben, so können die grundstückorientierten Aufwendungen nur anteilig in Abzug gebracht werden. Bei der Beratung entsprechender Steuerpflichtiger sollte jedoch beachtet werden, dass nach den Ausführungen des BFH dann etwas anderes gilt, wenn sich ein Ehepartner an den Anschaffungskosten für das Miteigentum des anderen Ehepartners beteiligt, um die Wohnung teilweise zu beruflichen Zwecken nutzen zu können. Davon ist dann auszugehen, wenn nur ein Ehepartner Einkünfte erzielt oder jedenfalls erheblich höhere als der andere Ehepartner und er sich deshalb mit einem deutlich höheren Beitrag an den Anschaffungskosten beteiligt als der andere.

BFH, Urt. v. 06.12.2017 - VI R 41/15 

Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper

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