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Können Kosten für Räume, die auch privat genutzt werden, bei den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer angesetzt werden? Der BFH hat entschieden, dass Renovierungs- und Umbaukosten für ein privat genutztes Badezimmer die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erhöhen. Auch ein anteiliger Abzug als allgemeine Gebäudekosten bei den Betriebsausgaben scheidet demnach aus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.05.2019 entschieden, dass Kosten für Renovierungs- und Umbauarbeiten im Badezimmer und Flur nicht bei den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer anteilig angesetzt werden können, da sich diese Aufwendungen vorrangig auf zu Wohnzwecken oder gemischt genutzte Räume beziehen. Die Aufwendungen können ebenfalls nicht als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers in Abzug gebracht werden.
Im aktuellen Fall baute ein Steuerpflichtiger sein Badezimmer und den vorgelagerten Flur in dem selbstbewohnten Einfamilienhaus um. In diesem hatte der Steuerpflichtige sein häusliches Arbeitszimmer, von dem er seine selbständige Steuerberatungstätigkeit ausübte.
Die darauf entfallenden, anteiligen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wie Abschreibungen, Nebenkosten etc. machte der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend. Die Gesamtaufwendungen enthielten auch Umbaukosten für Bad, Flur und Rollläden sowie Kosten für Einrichtungsgegenstände wie Handtuchhalter und Lampen.
Das zuständige Finanzamt erkannte diese anteiligen Aufwendungen für die Umbaukosten nicht an und berücksichtigte lediglich Aufwendungen, die unmittelbar dem Arbeitszimmer zugeordnet werden konnten. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das angerufene Finanzgericht Münster (FG) gab der Klage des Steuerpflichtigen jedoch statt und ließ den Abzug der anteiligen Umbaukosten als Betriebsausgaben zu.
Der in Revision angerufene BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Grundsätzlich können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen bis maximal 1.250 € in Abzug gebracht werden. Vorstehende Beschränkung findet jedoch dann keine Anwendung, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist sowie vorwiegend – typischerweise ausweislich seiner Büroausstattung, insbesondere mit einem Schreibtisch als zentralem Möbelstück – der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.
Aufwendungen für in die private Sphäre eingebundene Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art oder ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen, können regelmäßig nicht in Abzug gebracht werden. Dementsprechend sind Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und nicht zu einem unerheblichen Teil privat genutzt werden, auch dann nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert. Grundsätzlich bleiben Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die für das gesamte Gebäude anfallen, damit anteilig zu berücksichtigen.
Allerdings kommt auch ein nur anteiliger Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht, wenn ein Raum ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient.
Praxishinweis: Der BFH hat mit diesem Urteil entschieden, dass Aufwendungen für den Umbau eines Bads und des davor liegenden Flurs auch nicht nur anteilig als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden können, und teilt Aufwendungen für Arbeitszimmer in drei Kategorien ein. Erstens: Aufwendungen für das eigentliche Arbeitszimmer bleiben voll abzugsfähig. Zweitens: Aufwendungen, die auf überwiegend privat genutzte Wohnungsbereiche entfallen, sind nicht abzugsfähig und drittens: Aufwendungen, die auf den übrigen Teil der Immobilie entfallen; diese sind anteilig abzugsfähig. Steuerpflichtige sollten diese Aufteilungsgrundsätze berücksichtigen und Belege und Quittungen entsprechend zuordnen.
BFH, Urt. v. 14.05.2019 - VIII R 16/15
Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper
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