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Das BMF hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die nicht ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzte Arbeitszimmer betrifft.
Demnach werden alle hierauf bezogenen Einsprüche und Änderungsanträge flächendeckend zurückgewiesen. „Arbeitsecken“ und teilweise privat genutzte Räume werden damit ganz grundsätzlich von den Finanzbehörden nicht mehr als häusliches Arbeitszimmer anerkannt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einer Allgemeinverfügung vom 30.04.2018 die Zurückweisung aller wegen Zweifeln an der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein nicht ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutztes Arbeitszimmer eingelegten und anhängigen Einsprüche sowie gestellten Änderungsanträge angewiesen.
Damit werden alle am 30.04.2018 zulässigen und anhängigen Einsprüche sowie alle außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten und zulässigen Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung, einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften oder einer gesonderten Gewinnfeststellung zurückgewiesen.
Grundsätzlich betrifft die Allgemeinverfügung Fälle, in denen Steuerpflichtige Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht haben, das nicht ausschließlich als solches genutzt wird.
Beispiele hierfür sind, wenn das Arbeitszimmer am Flur liegt oder ein Raum ist, der durch eine nicht verschlossene Öffnung betreten werden kann. Grundsätzlich ist mit der Verfügung entschieden, dass Aufwendungen für Arbeitsecken als häusliches Arbeitszimmer nicht abzugsfähig sind.
Bei Aufwendungen für Arbeitszimmer als Werbungskosten ist zwischen häuslichem und außerhäuslichem Arbeitszimmer zu unterscheiden.
Ein Arbeitszimmer gilt als in die häusliche Sphäre eingebunden, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört.
Aufwendungen für ein solches häusliches Arbeitszimmer können nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet.
Ist die Arbeitswohnung nicht in die in einer anderen Wohnung befindlichen privat genutzten Räumlichkeiten einbezogen und auch nicht als gemeinsame Wohneinheit mit dieser Privatwohnung verbunden, so liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor. Solche Aufwendungen können regelmäßig unbeschränkt in Abzug gebracht werden.
Das BMF hatte zuletzt am 06.10.2017 zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Stellung genommen und dabei insbesondere auf nachfolgende Punkte hingewiesen: Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum oder eine Arbeitsecke, welche zu einem nicht unerheblichen Teil auch privat genutzt wird, können nicht abgezogen werden.
Steht kein anderer Arbeitsplatz als das Arbeitszimmer zur Verfügung, können die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € abgezogen werden. Sie sind dabei entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen.
Die Abzugsbeschränkung ist personenbezogen anzuwenden. Nutzen mehrere Personen, wie z.B. Ehepartner, ein Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen. Nutzen Ehepartner oder Lebenspartner ein Arbeitszimmer in einer gemeinsam gemieteten Wohnung gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (z.B. Mietzahlungen) als Werbungskosten abziehen.
Praxishinweis: Das BMF weist mit der Allgemeinverfügung flächendeckend alle Einsprüche und Anträge in Bezug auf die Anerkennung von Arbeitsecken als Arbeitszimmer zurück. Steuerpflichtige sollten für den Ansatz der Aufwendungen für Arbeitszimmer stets darauf achten, dass das Arbeitszimmer ausschließlich als solches genutzt werden kann und entsprechend abgetrennt ist. Ein Teil eines Flurs oder Raums wird nach der ergangenen Allgemeinverfügung nicht mehr als Arbeitszimmer berücksichtigt.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Vfg. v. 30.04.2018 - 3-S062.5/6
Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper
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