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Die Arbeitszimmerregelungen wurden ab 2023 grundlegend geändert und eingeschränkt (Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022, BGBl 2022 I Satz 2294).Daneben und teilweise auch stattdessen ist die sog. Homeoffice-Pauschale erhöht worden und soll dauerhaft weiter gelten. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung bleibt jedoch ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung hat zu den Neuregelungen einen Anwendungserlass herausgegeben (BMF-Schreiben v. 15.08.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027).
Hier eine detaillierte Zusammenfassung:
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind weiterhin (als Betriebsausgaben oder Werbungskosten) abzugsfähig, soweit der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Das gilt auch, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Voraussetzungen und die ergangene Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bleiben unverändert anwendbar.
Tipp: Steuerpflichtige, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, konnten bisher Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € geltend machen. Sie können nunmehr nur noch die Tagespauschale für das Homeoffice abziehen (siehe unter 2). Auf das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers kommt es bei ihnen nicht mehr an.
Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann neuerdings anstelle der tatsächlichen Aufwendungen alternativ pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden (Wahlrecht - § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale von 1.260 € um ein Zwölftel (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).
Der Betrag von 1.260 € ist ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind. Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Wirtschafts- oder Kalenderjahr ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich.
Die Jahrespauschale ist personenbezogen und kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden; sie ist ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet. Eine Vervielfachung der Jahrespauschale entsprechend der Anzahl der im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
Beispiel 1:
A nutzt das häusliche Arbeitszimmer zu 60 % für seine nichtselbständige Tätigkeit und zu 40 % für eine gewerbliche Nebentätigkeit. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt im häuslichen Arbeitszimmer.
A verzichtet auf die Ermittlung der tatsächlichen Gesamtaufwendungen und zieht stattdessen die Jahrespauschale ab. Die Abzugsvoraussetzungen liegen für das ganze Kalenderjahr vor.
Die Jahrespauschale von 1.260 € ist nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallen 60 % von 1.260 € (= 756 €), die als Werbungskosten abgezogen werden können. Auf die Nebentätigkeit entfallen 40 % von 1.260 € (= 504 €), die als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Aus Vereinfachungsgründen kann A die Jahrespauschale auch insgesamt bei der gewerblichen Nebentätigkeit abziehen.
Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann ab 2023 für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung eine Tagespauschale von 6 € (bis 2022: 5 €), höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden (bis 2022: 600 €).
Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der eigenen Räumlichkeiten oder alternativer Arbeitsplätze beim Arbeitgeber gibt es hier nicht. Der Abzug der Tagespauschale neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte ist jedoch nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.
"Überwiegend" ist eine zeitliche Bestimmung. Danach muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht worden sein. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt.
Beispiel 2:
V ist angestellter Versicherungsmakler. An einem Tag fährt er zunächst zu einem Kunden (eine Stunde Fahrtzeit) und berät diesen in dessen häuslicher Wohnung (Dauer: zwei Stunden). Anschließend fährt V wieder nach Hause (eine Stunde Fahrtzeit). Von dort aus übt er an seinem Küchentisch weitere Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung aus (drei Stunden). V steht im Büro seines Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte) ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
V ist nicht überwiegend in seiner häuslichen Wohnung tätig geworden. Die Fahrtzeiten (Hin- und Rückweg insgesamt zwei Stunden), und die Beratungen beim Kunden (zwei Stunden) übersteigen zusammen die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung (drei Stunden). V hat keinen Anspruch auf die Tagespauschale.
Mit der Tagespauschale sind alle Aufwendungen abgegolten, die dem Steuerpflichtigen durch die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen. Die Tagespauschale erhöht sich nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die die Abzugsvoraussetzungen jeweils vorliegen.
Die Tagespauschale erhöht sich nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer von ihm gewählten Tätigkeit zuordnet, für die die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale vorliegen.
Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, und wird der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird (§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG). In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.
Beispiel 3:
B ist Lehrer und unterrichtet täglich von 8 Uhr bis 13 Uhr an der Schule. Er erledigt nachmittags von 15 Uhr bis 18 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht B in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. B kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.
Anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit dieses Platzes werden nicht gestellt. Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.
Tipp: Die Grundsätze und die ergangene Rechtsprechung zur bisherigen Abzugsvoraussetzung für das 1.250 €-Arbeitszimmer gelten hier entsprechend weiter.
Ein anderer Arbeitsplatz darf dauerhaft nicht zur Verfügung stehen (§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG). Bei der Beurteilung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist für die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (z. B. Sachverhalt, dienst- oder arbeitsrechtliche Vereinbarungen sowie Weisungen und Absprachen) anhand einer Prognose zu entscheiden, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Steht dem Steuerpflichtigen regelmäßig nur tage- oder wochenweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale nur für solche Tage zulässig, an denen der Steuerpflichtige die (erste) Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte nicht aufsucht und zeitlich überwiegend (siehe oben) in der häuslichen Wohnung tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob zeitlich überwiegend kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz darf generell nicht zur Verfügung stehen.
Beispiel 4:
G ist Betriebsprüferin. Im Finanzamt (erste Tätigkeitsstätte) steht ihr an einem Tag in der Woche ein Arbeitsplatz in einem Gemeinschaftsbüro (Desk-Sharing) zur Verfügung. G arbeitet entweder im Außendienst, in der häuslichen Wohnung oder an der ersten Tätigkeitsstätte. Ihr steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für ihre berufliche Tätigkeit zur Verfügung. G kann die Tagespauschale für Kalendertage abziehen, an denen sie überwiegend in der Wohnung gearbeitet und nicht die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat.
Der Steuerpflichtige muss nach dem Verwaltungserlass konkret darlegen, dass ihm dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Die Art der Tätigkeit kann hierfür Anhaltspunkte bieten. Zusätzliches Indiz kann eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers sein.
Tipp: Ein Abzug der Tagespauschale ist für solche Zeiträume nicht zulässig, für die Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden.
BMF, Bescheid. v. 15.08.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 - Hier klicken und PDF aufrufen.
Dipl.-Fw. Michael Puke
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