Arbeitszimmer: BMF-Schreiben konkretisiert steuerliche Grundsätze

Unter welchen Voraussetzungen sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig?

Das BMF hat hierzu seine Verwaltungsvorgaben an die jüngste BFH-Rechtsprechung angepasst und weiter konkretisiert. Die geltenden Grundsätze werden dabei durch zahlreiche Beispiele veranschaulicht. Auch auf die bei diesem Thema in der Praxis oft strittigen Sonderfälle wird näher eingegangen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zu den abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer Stellung genommen und dabei die letzten Entscheidungen des Bundesfinanzhof (BFH) berücksichtigt.

Im Wesentlichen geht es dabei um den Grundsatz, dass im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt, sowie zudem um Ausnahmen und Sonderkonstellationen.

Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und einheitlich für alle Einkunftsarten.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und steht für diese kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen bis 1.250 € je Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Dabei stellen die 1.250 € keinen Pauschbetrag dar, sondern einen personenbezogenen Höchstbetrag. Er kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern muss gegebenenfalls auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufgeteilt werden.

Bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten wird der Höchstbetrag nur einmal gewährt. Im Schreiben wird außerdem – unterstützt durch zahlreiche Beispiele – näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

Das Schreiben definiert ferner, was unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist: Ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10 % ist unschädlich. Dazu gibt das Schreiben zahlreiche Beispiele. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört.

Dies betrifft neben Wohnräumen auch Zubehörräume. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke“), können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Dagegen kann es sich bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindlichen Raum, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. Nicht erfasst werden Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z.B. Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume).

Anzusetzende Aufwendungen

Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, etwa Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen sowie die anteiligen Aufwendungen für Miete, Abschreibungen etc. Letztere sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln.

Nicht erfasst werden Aufwendungen für Arbeitsmittel; diese sind gesondert und grundsätzlich vollständig abzugsfähig. In jedem Fall erforderlich ist die konkrete Aufzeichnung der Aufwendungen.

Kein anderweitiger Arbeitsplatz

Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt, unbeachtlich sind grundsätzlich die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände wie beispielsweise Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr.

Auch wird kein eigener, räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich und kein individuell zugeordneter Arbeitsplatz vorausgesetzt, so dass auch ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank ein anderer Arbeitsplatz ist.

Ob ein solcher vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Er steht jedenfalls dann zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige diesen Raum in dem konkret erforderlichen Umfang sowie in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Auch hierfür gibt das BMF-Schreiben zahlreiche Beispiele.

Sonderkonstellationen

Schließlich erläutert das Schreiben, teilweise mit Beispielen, noch folgende Sonderkonstellationen:

  • Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
  • Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige Nicht ganzjährige
  • Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers
  • Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken
  • Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung

Praxishinweis: Das BMF-Schreiben aktualisiert das letzte Schreiben aus dem Jahr 2011 und ergänzt es um die danach ergangenen Gerichtsentscheidungen sowie weitere Beispiele. Es ist für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Daher sollte jeder Steuerberater dieses Schreiben kennen, wenn es um die steuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers geht.

BMF, Schr. v. 06.10.2017 - IV C 6 - S-2145/07/10002 :019 

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

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