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Wann können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden? Der BFH hat klargestellt, dass ein Abzug von Aufwendungen nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist.
Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt, ist das für den Steuerabzug ausreichend.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil (VI R 46/17) entschieden, dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer der Umfang für die berufliche oder betriebliche Nutzung nicht maßgeblich ist.
Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen durch betriebliche Tätigkeit veranlasst sind und das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.
Die Klägerin ist in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig. Gemeinsam mit ihrem zusammen veranlagten Ehegatten war sie Eigentümerin eines Einfamilienhauses, in dem sie für berufliche Zwecke ein Arbeitszimmer nutzte.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin insgesamt 1.250 € für das Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend.
Für die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit entstandenen Verwaltungstätigkeiten stünde ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer jedoch ohne die Aufwendungen für das Arbeitszimmer fest. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ebenso wie die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos.
Der BFH hingegen sah die Revision der Klägerin als begründet an und hob das Urteil des FG auf.
Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG kann ein Steuerpflichtiger seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erst einmal nicht als Werbungskosten abziehen.
Ein Abzug ist dagegen begrenzt auf 1.250 € möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird.
Sollte das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellen, ist sogar ein voller Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer möglich.
Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar.
Nach der Auffassung des BFH waren die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers begrenzt auf den Betrag von 1.250 € im Streitfall möglich.
Ein anderer Arbeitsplatz stand für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit nicht zur Verfügung. Maßgeblich ist somit lediglich, dass das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich für die Verwaltungstätigkeiten genutzt worden ist.
Ob auch ein anderer Arbeitsplatz, z.B. am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum, für diese Verwaltungstätigkeiten hätte genutzt werden können, ist nicht maßgeblich.
Praxishinweis: Die Entscheidung ist bereits im Jahr 2019 ergangen, wurde aber erst jetzt im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Auch wenn ein häusliches Arbeitszimmer im Zusammenhang mit manchen Tätigkeiten nicht unbedingt erforderlich erscheint, ist es nach der Rechtsprechung des BFH dennoch möglich, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzuziehen.
Voraussetzung ist, dass es tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich (unschädlich ist eine private Mitnutzung von unter 10 %) für die berufliche Tätigkeit genutzt wird.
BFH, Urt. v. 03.04.2019 - VI R 46/17
Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)
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