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Mit dem Jahreswechsel gibt es wieder einige Änderungen bei der ESt-Erklärung. Im folgenden Videobeitrag unseres Autors und ESt-Experten Dipl.-Finanzwirt Daniel Denker erfahren Sie die wichtigsten Änderungen. Was kommt auf Eltern, Sparer, Hausbauer, Arbeitnehmer und die Wirtschaft zu?
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Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde von bisher 1.000 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr erhöht und wird automatisch berücksichtigt, wenn kein höherer Betrag nachgewiesen wird.
Die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 Euro/km auf 0,38 Euro/km, die ursprünglich erst zum 1. Januar 2024 vorgesehen war, gilt nun rückwirkend bereits ab 1. Januar 2022 - auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird rückwirkend für das Jahr 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben und künftig durch Einführung einer dynamischen Verweisung im Gesetz automatisch an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst. Damit können Unterhaltsleistungen an bedürftige Kinder oder Eltern stärker von der Steuer abgesetzt werden (zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen).
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wurde von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat erhöht. Sachbezüge sind z.B. Warengutscheine, Tankgutscheine, Sachgeschenke.
Für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen gilt rückwirkend zum 1. Januar 2019 ein neuer Zinssatz. Dieser beträgt nun 0,15 Prozent pro Monat bzw. 1,8 Prozent pro Jahr. Grund für die Änderung: Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der bisherige Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr, verfassungswidrig ist.
Neu ist auch, dass mindestens alle zwei Jahre überprüft wird, ob der neue Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat bzw. 1,8 Prozent pro Jahr noch angemessen ist - und zwar unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes. Die nächste Überprüfung findet spätestens zum 1. Januar 2024 statt.
Auch im Jahr 2022 können für jeden Tag, an dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wird und der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht aufgesucht wird, 5 Euro als Werbungskosten abgezogen werden. Der Abzug ist auf 600 Euro pro Jahr bzw. 120 Home-Office-Tage begrenzt.
Detaillierte Erläuterungen zu allen Änderungen bei der ESt-Erklärung VZ 22 erfahren Sie oben auf der Seite im Video mit Dipl.-Finanzwirt Daniel Denker.
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