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Welche Folgen hat die sog. Mütterrente für die Rentenbesteuerung? Der BFH hat klargestellt, dass die verbesserte Anerkennung von Erziehungszeiten bei Eltern auch zu einer Anpassung des bisherigen Rentenfreibetrags führt. Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenerhöhungen außer Betracht. Zudem ist der BFH auf die Öffnungsklausel eingegangen, die eine Doppelbesteuerung vermeiden soll.
Mit Urteil vom 14.12.2022 (X R 24/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch die rückwirkende Erhöhung einer laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag für Kindererziehungszeiten zu einer Anpassung des Rentenfreibetrags führt.
Bezieht zudem ein Steuerpflichtiger sowohl eine gesetzliche Altersrente als auch eine Rente aus einer berufsständischen Altersversorgung, so kann die sogenannte Öffnungsklausel nur für die Rente aus der berufsständischen Altersversorgung gewährt werden.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie bezogen im Streitjahr jeweils eine gesetzliche Altersrente sowie eine Rente aus einer berufsständischen Versorgungeinrichtung.
Der Klägerin wurde ihr bestehender Rentenanspruch wegen Einführung der sogenannten Mütterrente aufgrund von zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhöht.
Da der Kläger teilweise Rentenbeiträge geleistet hatte, die bis zum 31.12.2004 über den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus geleistet wurden, wurde auf Teile der Rentenauszahlungen die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG angewandt.
In diese Ermittlung bezog das Finanzamt (FA) - entgegen der Auffassung der Kläger - nur die Auszahlung aus dem Versorgungswerk, nicht jedoch die aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ein.
Gegen diese Berechnung wandte sich der Kläger zunächst im Einspruchs- und anschließend im Klageverfahren. Das Finanzgericht (FG) stimmte dem FA grundsätzlich zu, nahm jedoch eine Anpassung des Rentenfreibetrags aufgrund der nachträglichen Gewährung der Mütterrente vor.
Der BFH sah die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen als begründet an, teilte jedoch die rechtliche Auffassung des FG.
Durch die Einführung der Mütterrente wurden die Rentenpunkte für jedes Kind um einen Punkt erhöht, was zu einer Rentenerhöhung ab dem 01.07.2014 insbesondere für viele Mütter führte.
Für Steuerpflichtige, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente bezogen, wurde die Rente außerordentlich gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG erhöht.
Dies führte auch zu einer Anpassung des steuerfreien Teils der Rente. Aufgrund des zunehmenden Besteuerungsanteils der Rente ist diese Berechnung günstiger als bei einer separaten Ermittlung des steuerfreien Rentenanteils bei erstmaliger Auszahlung der Mütterrente.
Nach der Entscheidung des BFH ist der Erhöhungsbetrag der Mütterrente aufgrund der zunehmenden Erhöhung des steuerpflichtigen Rentenanteils nicht nur zu 32 % befreit, wie dies für eine erstmals im Jahr 2014 ausgezahlte Rente grundsätzlich gelten würde, sondern zu 40 %.
Dementsprechend ist die Entscheidung des BFH für betroffene Personen vorteilhafter als die bisherige Verwaltungsauffassung.
Zudem hat der BFH sich in seiner Entscheidung erneut zur Anwendung der Öffnungsklausel geäußert. Diese soll die doppelte Besteuerung von oberhalb des Höchstbetrags geleisteten Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung vermeiden.
Auf Antrag kann daher die Besteuerung mit dem Ertragsanteil für Rentenzahlungen gewährt werden, die auf den bis zum 31.12.2004 oberhalb des Höchstbetrags für mindestens zehn Jahre geleisteten Beiträgen beruhen.
Der BFH stellt mit seiner Entscheidung erneut klar, dass vor allem die Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen.
Die Auszahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden dagegen als Sockelbetrag angesehen und sind somit nicht vergünstigt zu besteuern.
Die Entscheidung des BFH insbesondere im Hinblick auf die Mütterrente dürfte in vielen Fällen zu einer günstigeren Besteuerung führen, da der steuerfreie Rentenanteil höher ermittelt werden kann.
Die rückwirkende Betrachtung kann insbesondere bei über einen längeren Zeitraum bezogenen Renten zu einem höheren steuerfreien Rentenanteil führen. Eine Anpassung der Berechnung sollte daher in allen noch offenen Veranlagungen beantragt oder die Bescheide sollten mit einem Einspruch angefochten werden.
BFH, Urt. v. 14.12.2022 - X R 24/20
Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)
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