Zurechnung von Einkünften eines Aufsichtsrats

Welche Regeln gelten für die steuerliche Zurechnung von Einkünften von Aufsichtsratsmitgliedern? Der BFH hat klargestellt, dass die umsatzsteuerrechtlichen Kriterien für die Einordnung als Unternehmer für die ertragsteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften nicht ausschlaggebend sind. Im Streitfall hatte der Kläger Vergütungsansprüche für eine Aufsichtsratstätigkeit an seine Ehefrau abgetreten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 08.08.2023 (VIII B 72/22) seine bisherigen Grundsätze für die steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen bestätigt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Der Kläger K war Mitglied des Aufsichtsrats der C-GmbH. Das Finanzamt ging im zugrunde gelegten Fall hingegen davon aus, dass K auch Mitglied des Aufsichtsrats der F-KG gewesen sei. K hatte die Vergütungsansprüche für diese Tätigkeit an seine Ehefrau abgetreten. 

Auch das Finanzgericht (FG) rechnete die Einkünfte dem K zu, und zwar als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. K versuchte daraufhin, im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die von ihm bezogenen Vergütungen als Aufsichtsratsmitglied seiner Frau zuzuordnen. 

Der BFH sieht bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde als nicht gegeben an, da der Kläger nicht ausreichend darlegte, dass das FG bei einem vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH oder ein anderes FG vertrat. Der BFH wies die Beschwerde deswegen zurück.

Entscheidung im Besprechungsfall

K folgerte aus der Tatsache, dass Aufsichtsratsmitglieder umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer eingeordnet werden, dass die dafür bezogenen Vergütungen ertragsteuerrechtlich den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zugeordnet werden müssten. 

Richtigerweise sind die umsatzsteuerrechtlichen Kriterien für die Einordnung eines Aufsichtsratsmitglieds als Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UStG für die ertragsteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG jedoch nicht maßgeblich.

Der BFH folgte deswegen der Ansicht des FG, dass K den Einkünftetatbestand selbst verwirklicht hat, indem er eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausübte. Die Zurechnung der dabei erzielten Einkünfte entfällt auch nicht durch die Abtretung seiner Vergütungsansprüche an seine Ehefrau. 

In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob K die Vergütungen für eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der F-KG oder der C-GmbH erhält.

Praxishinweis: Der BFH hat neben der Bestätigung seiner bisherigen Grundsätze für die Voraussetzungen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde auch seine Rechtsprechung zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit weiter konkretisiert: 

 

Die umsatzsteuerrechtlichen Kriterien für die Einordnung eines Aufsichtsratsmitglieds als Unternehmer i.S.d. UStG sind für die ertragsteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nicht maßgeblich. 

BFH, Beschl. v. 08.08.2023 - VIII B 72/22

Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht

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