Individuelle Checklisten zur Einkommensteuererklärung für jeden Mandanten. Damit erhalten Sie direkt alle relevanten Belege von Ihren Mandanten und entlasten damit Ihre Kanzlei!
Selten gab es noch im Dezember so viele Besonderheiten, die für die Steuererklärungen des laufenden Jahres von Bedeutung sind. Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 hat der Bundestag noch zahlreiche Neuerungen beschlossen, die in den Steuererklärungen für 2020 zu berücksichtigen sind. Die wesentlichen Punkte stellen wir Ihnen mit Bezug auf das jeweilige Steuerformular in diesem Beitrag vor.
Vordruck
Kinderbonus: Zusätzlich zum Kindergeld wurde im Jahr 2020 ein einmaliger Kinderbonus i.H.v. 300 € gezahlt.
Beachte: Der Kinderbonus wird im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Günstigerprüfung Kindergeld – Kinderfreibeträge) berücksichtigt, so dass letztlich nicht alle Eltern mit Kindern von dem Bonus profitieren. Ergibt die Günstigerprüfung, dass der Abzug der kindbedingten Freibeträge zu einer höheren Entlastung führt, ist das Kindergeld einschließlich Kinderbonus anzurechnen und damit zurückzuzahlen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende entfristet: Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fortgilt.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld rechnen im Sozialversicherungsrecht bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei. Aufgrund der in der Corona-Krise flächendeckenden Gewährung von Kurzarbeitergeld und zur Vermeidung von sozialen Härten wird die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber mit der Neuregelung in § 3 Nr. 28a EStG vorübergehend steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden, geleistet werden.
Beachte: Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
Der bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber grundsätzlich nach zu korrigieren. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Hier ist der steuerpflichtige Arbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu mindern und der entsprechende Anteil in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Corona-Sonderzahlungen: Corona-Sonderleistungen bis zur Höhe von 1.500 €, die Beschäftigte zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2021 erhalten, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Wegen des Zusätzlichkeitserfordernisses ist die Steuerbefreiung bei einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 01.03.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (z.B., wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Sofern vor dem 01.03.2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden haben, kann allerdings eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.
Tipp: Bestand vor dem 01.03.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden (sondern war lediglich die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs vorgesehen), ist die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützungsleistung bis 1.500 € möglich, auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. die Überstunden gekürzt werden. Die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist in diesen Fällen erfüllt.
Den Arbeitgebern steht es auch frei, anstelle einer üblichen (steuerpflichtigen) Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung bis 1.500 € zu leisten. Allerdings können Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 01.03.2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungsleistungen umgewandelt werden.
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen können an alle Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 € geleistet werden. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (z.B. Vollzeit oder Teilzeit). Ebenso spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Steuerfreistellung gilt im Übrigen auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobber); eine Angemessenheitsprüfung wird nicht vorgenommen und die Lohnsteuerpauschalierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit 2 % oder 20 % ist weiterhin möglich.
Beachte: Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützungsleistung aber auch unter Fremden üblich sein (sog. Fremdvergleichsgrundsatz). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen.
Steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungsleistungen bis 1.500 € können für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Die Ausschöpfung des Steuerfreibetrags von 1.500 € pro Dienstverhältnis gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr mit ein und demselben Arbeitgeber.
Privatnutzung von Elektrofahrzeugen: Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs richtet sich seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 nach einem Viertel vom Bruttolistenpreis, wenn das E-Auto nach dem 31.12.2018 angeschafft wurde. Voraussetzung war jedoch bisher, dass der Bruttolistenpreis maximal 40.000 € beträgt.
Liegt der Bruttolistenpreis über dieser Grenze, ist Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils die Hälfte des Bruttolistenpreises. Im Fall der Fahrtenbuchmethode werden die tatsächlichen Anschaffungs- oder Leasingkosten bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtkosten nur zu einem Viertel bzw. nur zur Hälfte angesetzt.
Die Grenze von 40.000 € wurde mit Rückwirkung für den VZ 2020 auf 60.000 € angehoben.
Homeoffice-Pauschale: Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Mandanten nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Mandant einen pauschalen Betrag von 5 € für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt und wird in den Jahren 2020 und 2021 gewährt.
Tipp: Im Vergleich zur Entfernungspauschale führt die Homeoffice-Pauschale immer dann zu einem höheren Werbungskostenabzug, wenn die Entfernung zur Arbeitsstätte weniger als 17 km beträgt (17 km x 0,30 € = 5,10 €).
Allerdings besteht zwischen beiden Ansätzen kein Wahlrecht. Der Ansatz der Entfernungspauschale setzt eine tatsächlich durchgeführte Fahrt zur Tätigkeitsstätte voraus. Denken Sie daher bei Ansatz der Homeoffice-Pauschale daran, die Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte entsprechend anzupassen.
Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG): Die Investitionsabzugsbeträge (IAB) werden von 40 % auf 50 % erhöht. Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für IAB und Sonderabschreibungen:
Beachte: Die Änderungen durch das JStG 2020 sind bereits auf IAB und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Ferienwohnungen: Nachweis der ortsüblichen Vermietungszeit Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Mandanten auszugehen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Mandant die Ferienwohnung in Eigenregie oder durch Einschalten eines fremden Dritten vermietet (BFH, Urt. v. 05.11.2002 – IX R 18/02 ).
Allerdings gilt dies nur, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet. Denn das Vermieten einer Ferienwohnung ist einer auf Dauer angelegten Vermietung nur dann vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Nur so zeigt sich laut BFH in nachprüfbarer Weise, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt hat (BFH, Urt. v. 26.05.2020 – IX R 33/19 ).
Tipp: Die durchschnittliche Vermietungsdauer kann häufig über Anfragen z.B. bei der Feriendienstorganisation sowie bei Fremdenverkehrsämtern, Gemeinden, Städten, Kurverwaltungen usw. ermittelt werden.
Vergünstigte Vermietung von Wohnraum: Bei der Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete i.S.d. § 21 Abs. 2 EStG handelt es sich um eine Schätzung (§ 162 Abs. 1 AO ). Sind in einem Objekt mehrere baulich vergleichbare und an Dritte vermietete Appartements vorhanden, besteht die allein sachgerechte Methode zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S.d. § 21 Abs. 2 EStG in der Heranziehung der vermieteten weiteren Appartements (FG Köln, Urt. v. 28.05.2020 –13 K 196/18 , Rev. zugelassen).
Tipp: Die Revision ist im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren (Az. beim BFH;IX R 7/20) gegen eine Entscheidung des FG Thüringen und auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der sich in Mietfällen als Dauersachverhalt typischerweise in jedem Jahr erneut stellenden Frage, wie der Begriff der ortsüblichen Marktmiete auszulegen ist, zugelassen worden. Bei vergleichbar gelagerten Fällen sollten Sie daher Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Sonderabschreibungen für neugeschaffene Mietwohnungen: Bereits seit 2019 wird die Schaffung neuer Mietwohnungen durch günstige Abschreibungsmöglichkeiten gefördert. Das BMF hat in einem Schreiben die Anwendung erläutert (BMF-Schreiben v. 07.07.2020 – IV C 3 – S 2197/19/10009 :008 ).
Um die neue Sonderabschreibung nach EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein
Voraussetzungen für die Sonderabschreibung:
Sonderabschreibungen für neue Mietwohnungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei Folgejahren (insgesamt vier Jahre) in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung beträgt maximal 5 % der Bemessungsgrundlage, und zwar zusätzlich zur normalen linearen Abschreibung nach EStG. Basis der Förderhöhe sind maximal 2.000 €/qm.
Ab dem fünften Jahr erfolgt eine Neuberechnung der Abschreibung auf Basis des Restbuchwerts und der Restnutzungsdauer.
Letztmalig kann die Sonderabschreibung für das Jahr 2026 angewendet werden.
Beachte: Die Sonderabschreibung wird rückgängig gemacht bei
Das BMF-Schreiben vom 07.07.2020 nimmt umfassend zur Anwendung des EStG Stellung.
BFH zur Kaufpreisaufteilung: Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA hat das BMF eine Excel-Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) in einen abnutzbaren und einen nichtabnutzbaren Teil veröffentlicht. Die Finanzverwaltung wendet diese Berechnung als qualifizierte Schätzung mittlerweile bundesweit an, sofern die Kaufpreisaufteilung „vom Schreibtisch aus“ erfolgen soll. Hierbei lässt die Verwaltung einen „Gegenbeweis“ grundsätzlich nur durch ein Sachverständigengutachten zu.
Nach Auffassung des BFH gewährleistet die Arbeitshilfe des BMF die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren werde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Deshalb sei das Finanzgericht im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung i.d.R. gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen (BFH, Urt. v. 21.02.2020 – IX R 26/19).
Beachte: Grundsätzlich ist die Finanzverwaltung damit gehalten, der Aufteilung des Steuerpflichtigen in Grund und Boden und Gebäudeanteil zu folgen. Möchte sie eine abweichende Aufteilung vornehmen, kann diese nicht allein auf die Arbeitshilfe des BMF gestützt werden. Die Verwaltung wird es damit nunmehr deutlich schwerer haben, von den Berechnungen Ihrer Mandanten abzuweichen.
Mitverkauftes Inventar einer Ferienwohnung und § 23 EStG: Nach Auffassung des FG Münster handelt es sich bei veräußertem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential haben bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden. Demzufolge unterliegt nur die Veräußerung der Eigentumswohnung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars (FG Münster, Urt. v. 03.08.2020 – 5 K 2493/18 E).
Steuerfahndung prüft Vermietung über Internetportale: Wer seine Immobilie über Internetportale vermietet, erzielt im Regelfall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die generell in der Einkommensteuererklärung offenzulegen sind. Ausnahmsweise können auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
Offensichtlich zweifelt die Finanzverwaltung daran, dass alle Vermieter dieser Erklärungspflicht nachkommen. Die Finanzbehörde Hamburg hat mitgeteilt, dass eine Internetplattform im Rahmen eines sogenannten internationalen Gruppenersuchens der Steuerfahndung Hamburg verpflichtet wurde, die geforderten steuerlich relevanten Daten für zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, an die deutsche Steuerverwaltung herauszugeben.
Diese Daten werden nun von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet. In Einzelfällen ist sogar denkbar, nichterklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre rückwirkend zu besteuern. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt.
Tarifermäßigung bei Einmalzahlung einer Pensionskasse (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG): Der BFH bekräftigt, dass Einmalzahlungen im Rahmen der Auflösung von Verträgen der Altersvorsorge (Riester“-Altersvorsorgeverträge wie solche der betrieblichen Altersversorgung) ermäßigt besteuert werden können. Grundvoraussetzung ist, dass sich die früheren Beitragszahlungen über mindestens zwei VZ erstreckten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten (BFH, Urt. v. 06.05.2020 – X R 24/19 ).
Kosten für Hausnotrufsystem absetzbar: Die Kosten eines Hausnotrufsystems sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar (FG Sachsen, Urt. v. 14.10.2020 – 2 K 323/20 , NZB (BFH: VI B 94/20)).
Die fünf Tipps in unserem aktuellen Spezialreport zeigen, was Sie bei den Vermietungseinkünften 2023 beachten sollten.
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