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Der zweijährige Faktor ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden (§ 52 Abs. 37a EStG). Bei Einreihung in die Steuerklasse IV mit Faktor wird ein ggf. beantragter Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG nicht als weiteres Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellt.
Ein möglicher Freibetrag wird vielmehr bei der Ermittlung des Faktors berücksichtigt. Der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist (gesetzlich vorgeschriebener Zweijahreszeitraum).
Eine Änderung des Faktors kann auf Antrag der Ehegatten erfolgen (Änderung der Jahresarbeitslöhne). In Fällen der Anzeigepflicht oder der Änderung eines Freibetrags gilt die Anzeige oder der Änderungsantrag zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors (§ 39f Abs. 1 Satz 11 EStG).
Nach § 39a Abs. 1 Satz 2 EStG kann ein Freibetrag im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens grundsätzlich für ein Kalenderjahr beantragt werden. Alternativ wird ein Freibetrag längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird, berücksichtigt (alternativer Zweijahreszeitraum).
Innerhalb dieses Zweijahreszeitraums kann der Arbeitnehmer einen höheren Freibetrag beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. Treten Änderungen zu seinen Ungunsten ein (also ein geringerer Freibetrag), hat er dieses dem Finanzamt anzuzeigen (§ 39a Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG).
Nach der Gesetzesbegründung sollen beide Zweijahreszeiträume künftig parallel laufen. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Auswirkung ein im zweiten Jahr der Gültigkeit des Freibetrags nach § 39a EStG gestellter Antrag auf Bildung des Faktors nach § 39f EStG hat. Wird seitens der Ehegatten ein Freibetrag für zwei Kalenderjahre beantragt und später ein Antrag zugunsten des Faktorverfahrens für das zweite Gültigkeitsjahr des Freibetrags gestellt, ist dieser Freibetrag in die Bildung des Faktors für den gesamten Zweijahreszeitraum einzubeziehen (insgesamt drei Jahre), falls kein Änderungs- bzw. Anpassungsantrag nach § 39f Abs. 1 Satz 11 i. V. m. § 39a Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG gestellt wird.
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