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BFH, Urt. v. 10.07.2024 - III R 2/23
Die Familienkasse hatte die Kindergeldfestsetzung für die Monate Juli bis November 2018 mit der Begründung aufgehoben, das behinderte Kind der Klägerin (GdB 80) sei durch den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente imstande, sich selbst zu unterhalten. Im folgenden Einspruchsverfahren reichte die Klägerin eine Aufstellung der von ihrer Tochter durchgeführten Fahrten zu Ärzten und Selbsthilfegruppen ein. Daraus ergebe sich eine monatliche Kostenbelastung, durch die weiterhin ein zusätzlicher Versorgungsbedarf (der mit dem Kindergeld gedeckt werde) bestehe.
Während die Klägerin mit ihrem Einspruch keinen Erfolg hatte, hob das FG den Rückforderungsbescheid auf. Der allgemeine Lebensbedarf übersteige zusammen mit den Fahrtkosten die monatlichen Einnahmen der Tochter, so dass sie bereits rein rechnerisch nicht imstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Familienkasse ging in Revision.
Der BFH hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das FG habe neben dem anteiligen Grundfreibetrag zu Unrecht eine Fahrtkostenpauschale berücksichtigt. Zu der Frage, in welchem Umfang tatsächlich Fahrten angefallen und ob diese darüber hinaus neben dem Grundfreibetrag sowie dem Behinderten-Pauschbetrag zu berücksichtigen seien, fehle es an den notwendigen Feststellungen. Werde der Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht und das Wahlrecht zwischen ihm und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten dahingehend ausgeübt, sei der Ansatz der tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten daneben nicht mehr zulässig (BFH, Urt. v. 12.12.2012 - VI R 101/10, BStBl II 2015, 651, unter II.2.b)aa) zu Besuchsfahrten zur Familie).
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